§ 16 a EnEV sieht seit dem 01.05.2014 vor, dass bei Immobilienanzeigen Pflichtangaben aus dem Energieausweis zu machen sind.
Pflichtangaben nach § 16a EnEV
Anzugeben sind:
- die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
- den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
- bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Nach dem Gesetzeswortlaut treffen diese Verpflichtungen Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber. Makler sind dagegen nicht genannt.
Bei Maklern ist Verstoß gegen § 16a EnEV aber wettbeswerbswidrig
Ungeachtet der Frage, ob die Regelung daher überhaupt für Makler gilt, hat nun das OLG Hamm in zwei Urteilen vom 04.08.2016 und 30.08.2016 (4 U 8/16 und 4 U 137/15) entschieden, dass die Veröffentlichung von Immobilienanzeigen durch Makler, bei denen die Pflichtangaben nach der EnEV fehlen, jedenfalls als wettbewerbswidrig im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG einzustufen sind. Dies deshalb, weil den Verbrauchern in den Anzeigen eine wesentliche Information vorenthalten werde, die sie benötigten, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können und deren Vorenthalten geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die in den Anzeigen nicht angegebenen Informationen seien für den Verbraucher wesentlich. Das folge aus der Abwägung seiner Informationsinteressen mit dem Interesse des Maklerunternehmens, die Information nicht zu erteilen. Letzteres sei nicht schutzwürdig, wenn die Informationen ohne unzumutbare Mehrkosten in der Immobilienanzeige mitgeteilt werden können.