Wer sich im Internet präsentiert hat eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zu beachten, will er nicht Gefahr laufen „Opfer“ einer gebührenpflichtigen Abmahnung zu werden. Die „Abmahnindustrie“ treibt seltsame Blüten. Es gibt nicht nur Rechtanwaltskanzleien, die nahezu ausschließlich vom Abmahngeschäft leben, sondern zwischenzeitlich ist bei manchen Rechtsanwälten auch jegliche Form von Kollegialität auf der Strecke geblieben, so dass auch Abmahnungen von Anwälten untereinander wegen Fehler bei der Onlinevermarktung erfolgen.
In einem vom Landgericht Dortmund (Urteil vom 14.05.2014 – 5 O 107/14) entschiedenen Fall hat ein nahe Stuttgart ansässiger Rechtsanwalt einen in Hamm ansässigen Kollegen deshalb abgemahnt, weil dieser in seinem XING-Profil kein Impressum angegeben hatte. Das Gericht hat die Frage, ob aufgrund der großen Entfernung bei Einzelanwälten, die regelmäßig lediglich einen regionalen Einzugsbereich haben überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt offen gelassen und lediglich einen Bagatellverstoß im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG angenommen und deshalb seine bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung auf Widerspruch des Antragsgegners aufgehoben.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Es liegt auch kein im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG erheblicher Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG vor.
Zwar hat der Verfügungsbeklagte in dem streitgegenständlichen Profil vom 1.2.2014 angegeben, dass er Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht ist, nicht jedoch spürbar für Dritte um Mandanten geworben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Internetauftritts. Die Überschriften „ich biete“ und „ich suche“, die darunter befindlichen Erklärungen sowie der weitere Inhalt des Internetauftritts des Verfügungsbeklagten ergeben deutlich ein Stellengesuch, nicht jedoch eine werbende, in Konkurrenz zum Verfügungskläger stehende Suche nach Mandanten. So wird keine konkrete Rechtsberatung von Mandanten angeboten, sondern nach „Vortrags- und Lehrtätigkeit; Neue(n) Betätigungsfelder(n) im Bereich Personalmanagement, Betriebsorganisation, Rechtsberatung gestützt auf und/oder unabhängig von (der) beruflichen Qualifikation mit Leitungsfunktion“ gesucht.“
Anmerkung:
Das Gericht hat lediglich deshalb einen Bagatellverstoß angenommen, weil nach seiner Auffassung keine werbende Tätigkeit vorlag. Hätte der Rechtsanwalt also versucht über diese Plattform gezielt Mandate zu gewinnen, dann hätte es voraussichtlich anders entschieden und seine bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.