Wer bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags nicht oder nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, kann oft durch einen Widerruf bares Geld sparen. Dies gilt selbst dann, wenn der Darlehensvertrag durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet worden ist und erst danach die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Widerruf des bereits beendeten Vertrags benutz wird (OLG Koblenz, Urteil vom 16.06.2017 – 8 U 01.01.2007/16).
Kläger widerruft inzwischen abgelösten Darlehensvertrag
Der Kläger hatte mit einer Sparkasse einen Darlehensvertrag über den Erwerb einer Immobilie abgeschlossen. Nachdem er im Jahr 2014 die Immobilie verkauft hatte wurde der Vertrag wegen des Verkaufs abgelöst und der Kläger musste eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Sparkasse bezahlen.
Gleichwohl widerrief er dann im Jahr 2015 den Darlehensvertrag und begründete dies damit, dass er bei Vertragsschluss von der Sparkasse nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, so dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei. Er beanstandete dabei, dass in der Widerrufsbelehrung sich zum einen der Zusatz befunden hatte “Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ und zudem belehrt wurde, dass die Frist „frühestens mit Erhalt der Belehrung“ laufen würde.
Die Sparkasse wiederum verteidigte sich damit, dass das ihre Belehrung nicht zu beanstanden und dass Widerrufsrecht spätestens durch Abschluss der Aufhebungsvereinbarung verwirkt sei.
Widerrufsrecht besteht trotz Aufhebungsvereinbarung
Verwendete Widerrufsbelehrung war fehlerhaft und das Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt.
Sparkasse verwendete fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Zunächst stellten die Richter fest, dass die Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hatte, denn mit der Formulierung die Frist beginne „frühestens mit Erhalt der Belehrung“ könne der Verbraucher nur entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Es blieb jedoch unklar, welche Voraussetzungen dies sein.
Der Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ verstoße zudem gegen das Deutlichkeitsgebot. Es werde nämlich dem Verbraucher der unrichtige Eindruck vermittelt, er müsse die in seinem Fall geltende Frist selbst feststellen.
Auch keine Verwirkung des Widerrufsrechts trotz Aufhebungsvereinbarung
Nach Auffassung der Richter hätten auch die Aufhebungsvereinbarungen das Widerrufsrecht nicht entfallen lassen. Ebenso wenig würde der nachträgliche Widerruf eine unzulässige Rechtsausübung darstellen.
Der Kläger kann sich also freuen, weil er nun die an die Bank bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückerhält.