Bei der Entlohnung von Fach- und Führungskräften spielen regelmäßig auch Boni als Gehaltsbestandteil eine wesentliche Rolle. Nicht selten entsteht Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber, welche Höhe im Einzelfall geschuldet ist. Dies insbesondere dann, wenn keine feste Zahlung vereinbart ist, sondern die Höhe des Boni nach einem Bonussystem nach billigem Ermessen des Arbeitgebers festgesetzt wird.
Arbeitgeber setzt Bonuszahlung auf „Null“
In einem nun letztinstanzlich vom BAG mit Urteil vom 03.08.2016 (10 AZR 710/14) entschieden Rechtsstreit hatte ein Bankmitarbeiter mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er an einem Bonussystem teilnehmen sollte. Für das Geschäftsjahr 2009 erhielt er eine garantierte Leistung über 200.000 € und für das Geschäftsjahr 2010 über 9.920 €. Pech hatte er allerdings im Jahr 2011. Denn in diesem Jahr zahlte ihm der Arbeitgeber gar nichts, obwohl andere Kollegen Geld erhielten – und zwar zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung.
Dies wollte sich der Banker nicht gefallen lassen und zog vor Gericht, wobei er die Höhe der Bonuszahlung in das Ermessen des Gerichts stellte. Mindestens aber wollte er 52.480 € haben.
Während ihm erstinstanzlich das Arbeitsgericht rund 80.000 € zusprach, hatte er vor dem Landesarbeitsgericht Pech und er ging leer aus. Die Richter meinten nämlich der Banker habe keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe ermöglichen würden.
Festsetzung des Bonus durch den Arbeitgeber mit 0 € entspricht nicht billigem Ermessen
Nach Auffassung des BAG hatte dagegen der Banker einen Anspruch auf den Bonus dessen Höhe nun das Arbeitsgericht nach billigem Ermessen festsetzen muss. Dies deshalb, weil der Arbeitgeber nichts dazu vorgetragen hatte, weshalb er den Bonus auf 0 € angesetzt hatte. Die Höhe des Bonus wird in einem solchen Fall durch das Gericht bestimmt. Maßstab ist dabei der § 315 Abs. 3 S. 2 BGB.
Als Grundlage für die Festlegung der Höhe des Bonus hat das Gericht den Sachvortrag der Parteien zu nehmen. Äußert sich der Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren nicht, kann das nach Ansicht des BAG nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen. Denn von dem Arbeitnehmer kann kein Vortrag verlangt werden, der nicht in seinem Kenntnisbereich liegt.
Vielmehr ist die Leistung durch das Gericht aufgrund der aktenkundig gewordenen Umstände festzusetzen. Das kann z.B.
– die Leistung in den Vorjahren,
– wirtschaftliche Kennzahlen oder
– das Ergebnis einer Leistungsbeurteilung sein.
Eine Festsetzung des Bonus kann nur dann ausnahmsweise ausscheiden, wenn jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen. Das war hier allerdings nicht der Fall.
Höhe der Bonuszahlung muss durch Tatsacheninstanz erfolgen
Da die gerichtliche Bestimmung der Leistung durch die „Tatsacheninstanz“ zu erfolgen hat, hat das BAG den Rechtsstreit zur Festsetzung der Höhe des Bonus an das LAG zurückverwiesen.
Weiter hat das BAG klargestellt, dass in derartigen Fällen keine vorgeschobene Auskunftsklage erforderlich ist, sondern der Arbeitnehmer sofort auf Leistung klagen kann.