Nicht nur im Kampf um die Liebe, wie die Ärzte in ihrem Lied ‚Männer und Frauen‘ singen, sondern auch im „Kampf ums Recht“ ist vieles erlaubt. Das singen allerdings nicht die Ärzte, sondern das sagt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 2023 (1 BvR 1962/23) und stellt klar, dass es rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn eine Anwältin einen Kollegen mit den Begriffen ‚fetter Anwalt‘ und ‚Rumpelstilzchen‘ tituliert.
Nachwirkungen eines Familienrechtsstreits landen vor dem Kadi
Die kämpferische Anwältin war Verfahrensbeistand in einem nicht-öffentlichen familienrechtlichen Verfahren, über das sie anschließend auf ihrer Internetseite berichtete und dabei den gegnerischen Anwalt als ‚fetten Anwalt‘ und ‚Rumpelstilzchen‘ bezeichnete. Nachdem dieser offensichtlich die Internetseite seiner Kontrahentin im Blick hatte, hatte das Ganze ein juristisches Nachspiel. Denn anstatt auf dem kurzen Dienstweg sein Missfallen in einem Gespräch mit der Kollegin zu klären, zog er vor Gericht und nahm die streitbare Kollegin im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf Unterlassung in Anspruch. Damit war er vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Dresden auch erfolgreich.
Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass im Kampf ums Recht (fast) alles erlaubt ist
Wer nun meint, damit hätte das Scharmützel unter Kollegen sein Ende gefunden, der hat die Rechnung ohne die kämpferische Anwältin gemacht, die sich die Verurteilung nicht bieten lassen wollte und gegen ihre Verurteilung mit einer Verfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht zog.
Die Verfassungsrichter wiesen zunächst darauf hin, dass die angegriffenen Urteile zwar in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, weil es die Fachgerichte unterlassen hätten, die angegriffenen Äußerungen im Kontext zu erfassen und die Begleitumstände zu berücksichtigen. Allein vom Wortlaut der Begrifflichkeiten auszugehen, wie es Amtsgericht und Landgericht gemacht hätten, sei mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht in Einklang zu bringen. Weiter rückten die Verfassungsrichter davon ab, dass die Zivilgerichte sich nicht genügend Mühe gemacht hätten, wenn eine Beleidigung nach § 185 StGB allein auf die Bezeichnungen ‚fetter Anwalt‘ und ‚Rumpelstilzchen‘ abstellen und dies als Werturteil mit ehrverletzendem Charakter beurteilt hätten, also eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des so gescholtenen Anwalts angenommen hätten, ohne die widerstreitenden Grundrechte im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen. Außerdem hätten die Instanzgerichte nicht berücksichtigt, dass die Äußerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gefallen sind. Im Kontext von Gerichtsverfahren sei es aber grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen.
Verfassungsbeschwerde aber unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet wurde
Erfolgreich war die Anwältin mit ihrer Verfassungsbeschwerde im Ergebnis dann aber doch nicht, weil das Bundesverfassungsgericht zwar seine Meinung zur Sache kundtat, die Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung annahm. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht mit den Feinheiten des Bundesverfassungsgerichts
vertraut war und den Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet hatte. Konkret bedeutet dies, dass das Bundesverfassungsgericht gegen ein Urteil nur dann angerufen werden kann, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Dies war aber vorliegend nicht der Fall, weil die Streitigkeiten zwischen den Anwälten ausschließlich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattgefunden hatten. Ein Hauptsacheverfahren, also ein normales Klageverfahren, hatten sie dagegen nicht geführt. Zum Grundsatz der Subsidiarität zählt aber auch, dass vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst der Rechtsweg des Hauptsacheverfahrens erschöpft sein muss. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies konkret, dass das Bundesverfassungsgericht erst dann hätte angerufen werden können, wenn noch drei weitere Verfahren geführt worden wären. Die Anwältin hätte also darauf hinwirken müssen, dass noch ein Verfahren in der Hauptsache vor dem Amtsgericht, dann, falls die Parteien nicht die Lust verlieren, vor dem Landgericht und am Ende vielleicht auch noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH geführt wird, bevor das Bundesverfassungsgericht hätte ‚belästigt‘ werden dürfen. Am Ende ist es also bei der Verurteilung der Anwältin zur Unterlassung geblieben.
So kann es weitergehen
Damit ist allerdings, um den Fall prozessual zu Ende zu denken, die Sache aber auch für den ‚beleidigten‘ Anwalt noch nicht ganz vom Tisch. Nachdem die von ihm erstrittenen Urteile nur im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen sind, verlieren diese nach sechs Monaten ihre Wirkung, wenn die verurteilte Anwältin nicht eine sogenannte Abschlusserklärung abgibt, in der sie die Urteile als endgültige und verbindliche Regelung des Rechtsstreits anerkennt. Dies bedeutet, dass nach sechs Monaten die Wirkung, dass die Kollegin ihren Kollegen nicht mehr als ‚fetter Anwalt‘ oder ‚Rumpelstilzchen‘ bezeichnen darf, ohne ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu riskieren, ersatzlos entfällt. Nun müsste also der Kollege, wenn er weiterhin seiner bissigen Kollegin einen ‚Maulkorb‘ verpassen möchte, ein Hauptsacheverfahren durchführen, um auch hier eine Verurteilung zu erreichen. Nachdem aber das Bundesverfassungsgericht sich bereits dazu geäußert hat, was es in der Sache von dem Vorfall hält, dürfte es für ihn schwierig sein, noch entsprechende Urteile zu erhalten, es sei denn, er findet im Instanzenzug Richter, die die Meinung des Bundesverfassungsgerichts nicht interessiert. Nachdem es in der Justiz nichts gibt, was es nicht gibt (Zitat Landgericht München II: ‚Die einzige Meinung, die in meinem Sitzungssaal zählt, ist meine‘, sagt der Richter, zu einem Urteil des BGH, das im Widerspruch zu seiner geäußerten Auffassung steht), und man vor Gericht und auf hoher See stets in Gottes Hand ist, wäre sein Unterfangen also nicht zu 100 % chancenlos, gleichwohl aber wohl wirtschaftlich betrachtet nicht empfehlenswert.
Ende gut, alles gut.