Mit Urteil vom 16.11.2012 (I ZR 74/12) hat der BGH den Grundsatz, dass Eltern stets bei Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder durch Filesharing haften würden aufgegeben und klargestellt, dass diese grundsätzlich dann nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwider handelt. Wir hatten am 23.11.2012 berichtet.
Der BGH wollte mit seinem Urteil an sich dem Missbrauch des Urheberrechts durch Abmahnkanzleien einen Riegel vorschieben, weil in Internettauschbörsen schwerpunktmäßig die Urheberrechtsverletzungen von Kindern und Jugendlichen beganngen und die Eltern dafür abkassiert werden. Zwischenzeitlich liegen uns Fälle vor, dass dann, wenn sich die Eltern gegenüber der Abmahnung auf die Änderung der Rechtsprechung des BGH berufen und aus diesem Grund die Übernahme der Abmahnkosten verweigern, die Abmahnanwälte mit einer zweiten Abmahnung, meist noch unter Erhöhung der Kostforderung, unmittelbar gegen das Kind vorgehen. Gestützt werden die Ansprüche auf § 828 BGB, wonach ein Minderjähriger dann aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann, wenn er zum Zeitpunkt der Begehung der Handlung die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die Rechtswidrigkeit seines Handelns besaß.
Auch, wenn der BGH es in seinem vorgenannten Urteil (leider) versäumt hat klarzustellen, dass Ansprüche gegen das Kind, nicht bestehen, sind wir der Meinung, dass Ansprüche gegen Minderjährige in diesen Fällen nur ausnahmsweise gegeben sein können. Andernfalls wäre nämlich die Rechtsprechung des BGH Makulatur und hätte im Ergebnis den Eltern nicht genutzt, sondern geschadet, weil sie nun doch faktisch auf Zahlung in Anspruch genommen werden und gleichzeitig sich damit auseinandersetzen müssen, dass die Abmahner damit drohen, falls keine einvernehmliche Lösung erzielt wird, also die Eltern nicht freiwillig bezahlen, das Kind auch noch zusätzlich strafrechtlich zu belangen.
Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Artikel vom 23.11.2012 „BGH schränkt Haftung der Eltern bei illegalem Filesharing ihrer minderjährigen Kinder ein“.
Ältere Artikel zum Thema finden Sie über unsere Suchfunktion indem Sie den Suchbegriff „Filesharing“ eingeben.