Während es zuletzt etwas ruhiger geworden ist um Abmahnungen wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen aufgrund von sog. Filesharing, machen augenblicklich neue Protagonisten von sich reden. Uns liegt aktuell eine Abmahnung der Berliner Anwaltskanzlei NIMROD Rechtsanwälte vor, die für die in Worms ansässige Kalypso Media GROUP GmbH eine behauptete Urheberrechtsverletzung hinsichtlich des Computerspiels „Tropico 6“ zum Gegenstand hat. Behauptet wird zunächst ein Lizenzschaden in Höhe von wenigstens 2.500 € sowie ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 381,40 €, der sich nach dem Abmahnschreiben aus einem Gegenstandswert von 3.500 € berechnen soll. Das Abmahnschreiben endet dann mit dem Angebot die Angelegenheit gegen Zahlung von pauschal 850 € auf ein Kanzleikonto zu erledigen, wobei die Geldempfangsvollmacht nicht nachgewiesen ist, sondern lediglich anwaltlich versichert wird. Gleichzeitig wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, wobei zwischen dem Zugang des Abmahnschreibens und der Frist für die Annahme des Angebots nur wenige Tage liegen, wodurch ein erheblicher Druck beim Empfänger aufgebaut werden soll. Beigefügt ist der Abmahnung ein mit „Unterlassungsvertrag und Vergleich“ überschriebenes Dokument mit dem ein Unterlassungsvertrag im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und ein Vergleichsvertrag im Hinblick auf die zur Erledigung angebotenen Zahlbetrag abgeschlossen werden soll.
Warum Sie stets auf Abmahnungen reagieren sollten
Grundsätzlich gilt, dass anwaltliche Abmahnschreiben, gleichgültig ob es um Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht geht, stets ernst genommen werden müssen. Wird nicht bzw. nicht in der richtigen Weise reagiert, dann droht regelmäßig nicht nur weiteres Ungemach, sondern auch weitere Kosten, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass Ihnen alsbald eine einstweilige Verfügung eines deutschen Gerichts zugestellt werden wird. Diese wird meist von den Gerichten durch Beschluss erlassen, also ohne dass Sie zuvor angehört worden sind. Ist die Verfügung erst ergangen, dann sind weitere Kosten und Gebühren entstanden, die Sie zunächst auch tragen müssen, jedenfalls dann, wenn es Ihnen nicht gelingt, die Verfügung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu beseitigen.
Warum Sie eine beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben sollten
Aber ebenso gilt, dass selbst wenn die Abmahnung inhaltlich berechtigt sein sollte, ist regelmäßig keine gute Idee ist, die beigefügte Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung zu unterschreiben. Unterlassungserklärung sind meist so formuliert, dass sie für den Unterlassungsgläubiger vorteilhaft und für den Unterlassungsschuldner negativ sind. Hier kann ein erfahrener Rechtsanwalt gegebenenfalls durch Modifizierungen für die Zukunft Schlimmeres verhindern, denn Sinn und Zweck einer jeden Unterlassungserklärung ist es nicht nur den Unterlassungsschuldner von einer weiteren Begehung der Rechtsverletzung abzuhalten, sondern diesen für den Fall eines Verstoßes dann richtig zur Kasse zu bitten. Deshalb keine Unterschrift ohne Anwalt.
Nach Abgabe die Unterlassungserklärung wird ein Rechtsstreit wirtschaftlich uninteressant
Bei derartigen Abmahnungen ist es meist so, dass dann, wenn die Unterlassungserklärung abgegeben ist, ein nachfolgender Rechtsstreit an wirtschaftlicher Attraktivität für die abmahnenden Anwälte verliert. Hohe Streitwerte setzen die Gerichte nämlich nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs fest. Muss jetzt noch gestritten werden, dann geht es meist nur noch um kleinere Streitwerte, wie Aufwendungsersatz und gegebenenfalls auch Schadenersatz. Von daher neigen nahezu alle Abmahner dazu in der Folgezeit dann eine Erledigung durch reduzierte Zahlbeträge anzubieten um nicht für „kleines Geld“ aufwändige Rechtsstreitigkeiten führen zu müssen. Oft schlafen die Verfahren aber dann am Ende auch ganz ein. Sicher ist dies allerdings nicht, weil gerade im Urheberrecht für Schadensersatzansprüche eine lange 10-jährige Verjährungsfrist gilt, es also auch durchaus denkbar ist, dass Zahlungsansprüche erst Jahre später geltend gemacht werden.
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