Die Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Dies sind die Vorgaben, die das HGB macht, wenn es darum geht eine Firma im Handelsregister einzutragen. Als Beschränkung ist weiter zu beachten, dass der Firmenname keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Ist eine solche Irreführung ersichtlich, dann wird die Firma nicht im Handelsregister eingetragen. Bei dem Firmennamen „Deutsches Vorsorgeinstitut“ ist eine solche Irreführung nach § 18 Abs. 2 HGB gegeben. Dies hat das OLG Hamm letztverbindlich mit Urteil vom 08.03.2017 (27 W 179/16) entschieden und eine Eintragung abgelehnt.
Inkassounternehmen wollte sich als „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ eintragen lassen
Das Betätigungsfeld der Gesellschaft war der Forderungseinzug. Als Firma wollte sie dafür die Bezeichnung „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ eintragen lassen. Dies lehnte das zuständige Registergericht ab. Dagegen erhob die Gesellschaft Beschwerde. Die Beschwerdeführerin war der Meinung, die Ablehnung sei zu Unrecht erfolgt, weil sich der Namensbestandteil „Institut“ zu an „jeder Straßenecke“ in Form eines Kosmetikinstituts, Kreditinstituts oder Wellnessinstituts finden würde.
Firmenname „Institut“ ohne den privaten Charakter zu kennzeichnen ist irreführend
Auch die dagegen erhobene Beschwerde zum OLG Hamm blieb erfolglos.
Der Begriff „Institut“ kann für sich betrachtet, so die Richter, bereits Anlass zu der Vorstellung geben, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Betrieb. Denn der Begriff wird häufig von ebensolchen Einrichtungen, insbesondere von wissenschaftlichen Betriebseinrichtungen der Hochschulen, verwendet.
Die Firma eines Privatbetriebes darf das Wort „Institut“ nach Auffassung des Gerichts nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder die weiteren Firmenbestandteile eindeutig klargestellt wird, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handelt. Wird etwa dem Wort „Institut“ eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweist (z.B. Beerdigungsinstitut, Schönheitsinstitut, Heiratsinstitut, Kreditinstitut), so ist eine Täuschung ausgeschlossen, weil der Verkehr ohne Weiteres davon ausgehen wird, es handele sich um eine gewerbliche Einrichtung. Ebenso verhält es sich, wenn die Firma den Namen des Inhabers oder eines Gesellschafters enthält (OLG Köln, Beschluss v. 09.09.1991, Az. 2 Wx 34/91 m.w.N.).
Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Firmenbezeichnung „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ gerade nicht. Die Bezeichnung ist hier im Gegenteil in besonderem Maße irreführend, zumal der beabsichtigte Zusatz „Vorsorge“ das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft – den Forderungseinzug – verschleiert und stattdessen ein medizinisch-wissenschaftliches Geschäftsfeld der Gesellschaft suggeriert. Enthält die Firma – wie hier – Tätigkeitsbezeichnungen, die auf eine wissenschaftliche Tätigkeit hindeuten, ohne den privaten Charakter dieser Tätigkeit anderweitig, etwa durch den Namen einer Person, deutlich zu kennzeichnen, so besteht die Gefahr einer Täuschung des Rechtsverkehrs .