Während Banken und Sparer gleichzeitig über die seit Jahren andauernde Niedrigzinsphase stöhnen, gibt es für den Fiskus keine Veranlassung seine 6-prozentigen Steuerzinsen anzupassen. Dies hat das FG Münster in seinem Urteil vom 17.08.2017 (10 K 2472/16) entschieden.
Kläger halten Steuerzinsen von 6 % aufgrund der Niedrigzinsphase für überzogen
Ein Ehepaar sollte mehrere 1.000 € an Steuerzinsen nachzahlen. Da das Finanzamt zu keiner Einigung bereit war landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht, denn die Kläger hielten in Anbetracht der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase, von der Banken und Sparer gleichermaßen betroffen sind, einen Zinssatz von 6 %, wie ihn unverändert der Fiskus erhebt, für unangemessen. Sie waren vielmehr der Auffassung, dass allenfalls Zinsen in Höhe von 3 – 4 % gerechtfertigt seien.
Niedrigzinsphase gilt nicht für Fiskus
Auch vor Gericht fanden die Kläger mit ihrer Argumentation kein Gehör, denn „marktübliche Zinsen“ würden für den Fiskus nicht gelten. Das Gericht verwies vielmehr darauf, dass der Bund unverändert seit dem Jahr 1961 Zinsen in Höhe von 6 % verlangen würde, also auch in Hochzinsphasen kein Zuschlag erhoben worden sei. Deshalb sei auch in einer Niedrigzinsphase kein Abschlag gerechtfertigt. Vielmehr würden eben manchmal Steuerzahler davon profitieren und manchmal benachteiligt werden. Dies sei hinnehmbar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.