Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13.10.11 (213 C 22567/11) entschieden, dass bei einem Vertrag mit einem Fitnessstudio grundsätzlich die Krankheit eines Kunden, welche dazu führt, dass dieser die Fitnessstudioeinrichtung nicht mehr nutzen kann, ein Sonderkündigungsrecht darstellt. Ein Kunde kann sich dementsprechend bei Krankheit und keiner kurzfristigen Heilung fristlos von einem Laufzeitvertrag mit einem Fitnessstudio lösen.
Weiß der Kunde allerdings vor Abschluss des Vertrags von einer chronischen Erkrankung, welche ihn an der Nutzung der Einrichtungen des Studios hindern könnte, besteht kein Sonderkündigungsrecht, denn so das Amtsgericht München:
„Ist bei Abschluss eines Fitnessvertrages dem Trainierenden bereits bekannt, dass er eventuell auf Grund einer bei ihm bestehenden Erkrankung die Angebote des Fitnessstudios nicht wird nützen können, hat er kein Sonderkündigungsrecht. Dies bestünde nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung darüber.“
Tipp:
Vereinbaren Sie, am besten schriftlich, ein Sonderkündigungsrecht mit dem Fitnessstudiobetreiber, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie auf Grund einer Vorerkrankung wirklich die gesamte Vertragslaufzeit trainieren werden können.