Der Albtraum eines jeden Reisenden. Obwohl man frühzeitig am Flughafen war und eingecheckt hat, ist die Warteschlange bei der Sicherheitskontrolle so lang, dass man nicht mehr rechtzeitig zum Gate kommt und den Flug verpasst. In derartigen Fällen haftet der Flughafen (Amtsgericht Erding, 8 C 1143/16), weil der Flughafen die Sicherheitskontrolle so organisieren muss, dass es den Passagieren möglich ist, rechtzeitig am Gate zu erscheinen. Den Reisenden trifft allerdings ein Mitverschulden, wenn beim Warten die Flughafenmitarbeiter nicht auf den Zeitdruck aufmerksam gemacht worden sind.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kläger und seine Familie um 12:22 Uhr eingecheckt. Dann begaben sie sich zu Sicherheitskontrolle. Wegen der langen Warteschlange wurden die Reisenden erst nach einiger Zeit von einem Flughafenmitarbeiter aufgefordert, sich zu einer anderen Kontrollstelle zu begeben. Die Kläger verpassten prompt ihren Flug in die Türkei und mussten für 613,96 € umbuchen. Davon hat ihnen nun das Gericht 80 % als Schadenersatz zugesprochen. Mit 20 % wurde das Mitverschulden gewertet, weil die Kläger zugewartet hatten, ohne Flughafenmitarbeiter auf den Zeitdruck hinzuweisen. Darauf, dass zwischen dem Reisenden und dem Flughafen gar kein Vertrag besteht, sondern ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Flughafen und der jeweiligen Airline, kam es nach Auffassung des Gerichts nicht an, weil jedenfalls der Vertrag zwischen dem Flughafen und der Airline Schutzwirkung zugunsten der Reisenden entfaltet.
Reisende, die von der Möglichkeit des Online-Check-in Gebrauch gemacht haben, haben zudem in der Praxis das Problem nachzuweisen, dass sie überhaupt rechtzeitig am Flughafen waren, dies jedenfalls dann, wenn sie nur mit Handgepäck reisen und kein Gepäckstück aufgegeben haben.