Das Pfingstwochenende 2024 sollte für die Familie Müller (Name geändert) ein unvergesslicher Traumurlaub auf den Kapverdischen Inseln werden. Doch stattdessen erlebte die Familie einen Albtraum am Münchener Flughafen, ausgelöst durch eine Blockade von Klimaaktivisten der Gruppe „Letzte Generation“, der sie ein Leben lang begleiten wird. Wir schildern Ihnen nachfolgend, welche Auswirkungen derartige Aktionen der selbst ernannten „Aktivisten“ für einzelne Familien haben können, und zeigen auf, wie sich Betroffene wehren können und mit welchen rechtlichen Konsequenzen Personen zu rechnen haben, die so fanatisch sind, dass sie glauben, sich an einem Hauptreisewochenende auf den Rollbahnen eines Flughafens festkleben zu müssen, und so die Urlaubsfreuden von Tausenden von Reisenden beeinträchtigen oder, wie im Fall der Familie Müller, zunichtemachen.
Ereignisablauf
Abreise zum Flughafen und erste Probleme
Am 18. Mai 2024 startete die Familie Müller um 00:30 Uhr von ihrem Wohnort in Richtung Münchener Flughafen. Trotz der frühen Morgenstunde war die Vorfreude groß. Nach der Ankunft um 03:45 Uhr und dem Check-in begab sich die Familie zum Gate, wo ihr Flug nach Lissabon, der um 06:05 Uhr starten sollte, vorbereitet wurde. Während der Vater in der Wartehalle bleiben musste, weil sein Sitzplatz in Zone C war, gingen Maria Müller und ihr Sohn, die in Zone A sitzen sollten, bereits ins Flugzeug. Der Reiseverlauf war dabei so geplant, dass sie in Lissabon einen Anschlussflug, mit dem es dann direkt auf die Kapverdischen Inseln gehen sollte, erwischen mussten.
Blockade und Stornierung des Fluges
Um 05:40 Uhr wurde der Check-in abgebrochen. Die Flugreisenden wurden darüber informiert, dass 10-12 Mitglieder der selbst ernannten „Letzten Generation“ den Flughafen blockierten und sich auf die Start- und Landebahn geklebt hatten. Dies führte dazu, dass der gesamte Flugverkehr gestört wurde, weil Flugzeuge weder starten noch landen konnten. Um 06:05 Uhr informierte das Flughafenpersonal die Passagiere über die Situation. Um 07:00 Uhr wurden die Reisenden darüber informiert, dass diejenigen, die nach Boa Vista fliegen wollten, das Flugzeug wieder verlassen müssen, weil der Anschlussflug aus Lissabon (geplanter Abflug 09:30 Uhr) nicht mehr erreicht werden kann. Die geplante Reise war nicht mehr möglich, und die Familie musste unverrichteter Dinge nach Hause zurückkehren. Um 13:30 Uhr war die Familie dann wieder zu Hause. Das war der erste Teil der Tragödie.
Auch Ersatzreise scheitert an den Nachwirkungen der Blockade
Noch hatte die Familie ihre Urlaubsträume nicht begraben. Auch der Reiseveranstalter startete einen zweiten Versuch, sodass Familie Müller in den frühen Morgenstunden des 20.05.2024 erneut in froher Erwartung, nun doch noch die Pfingstferien antreten zu können, sich auf den Weg zum Münchener Flughafen machte. Beim Online-Check-in musste Herr Müller feststellen, dass der Flug bereits jetzt so viel Verspätung hatte, dass es unmöglich gewesen wäre, den Anschlussflug in Lissabon zu erwischen. Er informierte daraufhin den Reiseveranstalter, der ihm dann nach zwei Stunden Wartezeit mitteilte, dass aufgrund der Blockade nach wie vor der gesamte Flugverkehr gestört sei und nun die Reise komplett storniert werden müsse. Enttäuscht und völlig übermüdet machte sich Familie Müller erneut unverrichteter Dinge auf den beschwerlichen Nachhauseweg.
Frau Müller erkrankt an Gürtelrose
Nachdem nun feststand, dass der Traumurlaub nicht mehr stattfinden würde, aber die Familie Müller dennoch Erholung suchte, entschieden sie sich kurzerhand für die Zeit vom 23. Mai bis zum 1. Juni zu einem Autourlaub in einem Resort in Italien. Am 27. Mai klagte Frau Müller über starke Schmerzen in den Beinen. Am 28. Mai wurden die Schmerzen immer schlimmer. Gleichzeitig wurde eine Rötung am Rücken sichtbar. Die Familie Müller suchte daraufhin vor Ort eine Apotheke auf. Die Apothekerin riet sofort, einen Arzt aufzusuchen, weil sie eine Gürtelrose vermutete. Die Familie Müller begab sich daraufhin sofort in die Notaufnahme, wo die Diagnose Herpes Zoster (Gürtelrose) bestätigt wurde. Gleichzeitig wurde angeraten, den Urlaub umgehend abzubrechen, weil Frau Müller sowohl Sonnenlicht als auch Chlor- und Salzwasser meiden sollte. Die Familie Müller trat noch am gleichen Tag die Heimreise an.
Es handelt sich hierbei nicht, wie man auf den ersten Blick meinen könnte, um eine erfundene Geschichte, sondern um einen Fall, der sich so am Pfingstwochenende zugetragen hat und derzeit zur Bearbeitung auf dem Schreibtisch des Verfassers liegt.
Rechtslage und Ansprüche
Strafrechtliche Aspekte
Die Blockade des Flughafens könnte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Betracht kommen insbesondere die Straftatbestände der Nötigung (§ 240 StGB) und des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr (§ 315a StGB). Die Klimaaktivisten könnten daher strafrechtlich verfolgt werden. Wenn Sie selbst Opfer der Flughafenblockade in München geworden sind und sich bislang lediglich geärgert, aber noch nichts unternommen haben, dann sollten Sie auf jeden Fall Strafanzeige erstatten. Das können Sie selbst bei jeder Polizeiinspektion persönlich, aber auch schriftlich machen. Dies bringt Ihnen zwar nicht Ihren verpassten oder verpatzten Urlaub zurück, kann aber dazu beitragen, dass derartige Aktionen künftig nicht mehr stattfinden. Dies jedenfalls dann, wenn die Akten auf Schreibtischen landen, bei denen nicht das Verständnis für die vorgegebenen Ziele der Störenfriede überwiegt.
Laut aktuellen Berichten haben ähnliche Blockaden in der Vergangenheit zu erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen der beteiligten Aktivisten geführt. Gerichte haben in diesen Fällen nicht nur Geldstrafen, sondern auch Freiheitsstrafen verhängt, um die abschreckende Wirkung solcher Urteile zu betonen.
Zivilrechtliche Ansprüche
Geschädigte stehen zivilrechtlich zunächst vor dem Problem, dass jeder zivilrechtliche Anspruch einen Anspruchsgegner benötigt. Ansprüche gegen die „Letzte Generation“ selbst geltend zu machen, sind rechtlich problematisch, weil völlig ungeklärt ist, um was es sich dabei überhaupt rechtlich handelt. Die Internetseite nennt sowohl im Impressum als auch der Datenschutzerklärung nur eine natürliche Person, wohl um zu verhindern, dass Ansprüche unmittelbar gegen das Gesamtgebilde geltend gemacht werden. Statt einer Privatanschrift wird eine Kanzleianschrift benannt, unter der Zustellungen erfolgen sollen. Nachdem es sich aber ganz offensichtlich um mehr als eine Person handelt und eine gewisse körperschaftliche Organisationsstruktur vorhanden ist, spricht vieles dafür, dass es sich um einen Verein ohne Rechtspersönlichkeit (Idealverein) im Sinne von § 54 BGB handelt. Von daher ist die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die „Letzte Generation“ direkt rechtlich sehr problematisch. Nachdem den Reisenden Namen und Anschrift der Blockierer nicht bekannt sind und Ansprüche gegen die „Letzte Generation“ per se mangels Rechtsfähigkeit aus den vorgenannten Gründen schwer kalkulierbar sind, muss in einem ersten Schritt der Name der Blockierer ermittelt werden. Dies ist dadurch möglich, dass Strafanzeige wegen des Sachverhalts gegen unbekannt gestellt wird. Dann wird Akteneinsicht beantragt. Eine solche muss nach Abschluss der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft gewährt werden. Aus der Strafakte lassen sich dann auch die Namen der Akteure am Münchener Flughafen entnehmen.
Im Zivilrecht stellt sich die Frage, ob die Familie Müller Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen kann. Relevant sind hier insbesondere Ansprüche nach den §§ 823, 826 BGB.
Schadenersatzansprüche nach § 823 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB schützt unter anderem das Eigentum und die Gesundheit. Durch die Blockade wurde das Recht der Familie Müller auf Freiheit der Fortbewegung verletzt, und der entstandene Stress führte zu gesundheitlichen Problemen bei Maria Müller. Hier könnte ein direkter Schadenersatzanspruch gegen die Aktivisten bestehen.ebenso wäre ein Schadensersatzanspruch gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 240 StGB denkbar.
Ansprüche nach § 826 BGB
§ 826 BGB behandelt die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Die gezielte und bewusste Blockade des Flughafens kann als sittenwidrig eingestuft werden, insbesondere da die Aktivisten die Auswirkungen auf Reisende wie die Familie Müller in Kauf nahmen. Somit könnte auch ein Anspruch nach § 826 BGB bestehen.
Schmerzensgeldanspruch nach § 253 BGB
Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann Schmerzensgeld verlangt werden, wenn eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Die Gürtelrose bei Maria Müller stellt eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar, die durch den Stress der Blockade verursacht wurde. Ein ärztliches Attest und die Diagnose unterstützen den Anspruch auf Schmerzensgeld. Erforderlich ist dabei, dass im Streitfall ein Gericht die Ursächlichkeit (Kausalität) für den Ausbruch bei Frau Müller bejaht. Dabei wird es auch rechtlich relevant sein, dass sich Frau Müller in einem Alter befindet, das nicht als Risikogruppe an Gürtelrose zu erkranken eingestuft wird.
Fazit
Die Blockade des Münchener Flughafens am Pfingstwochenende 2024 durch Mitglieder der „Letzten Generation“ hat die Reisepläne der Familie Müller massiv beeinträchtigt und zu erheblichen gesundheitlichen Problemen geführt. Strafrechtlich könnten die Aktivisten wegen Nötigung und gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr belangt werden. Zivilrechtlich bestehen für die Familie Müller gute Aussichten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund der erlittenen Beeinträchtigungen. Ob es sich am Ende wirtschaftlich lohnt, ist allerdings zu bezweifeln, denn Schäden, die durch solche Blockaden verursacht werden, gehen in die Millionen. Da niemand, der damit rechnen muss, für solche Schäden aufkommen zu müssen, sich an einer solchen Aktion beteiligen würde, jedenfalls dann, wenn er klar wirtschaftlich denken kann, ist zu erwarten, dass die Protagonisten allesamt vermögenslos sein werden. Wer also hier Ansprüche geltend macht, der muss sich bewusst sein, dass es nicht ums Geld, sondern nur ums Prinzip geht. Die rechtliche Aufarbeitung solcher Fälle ist wichtig, um das Recht der Reisenden zu schützen und zukünftige Blockaden zu verhindern.