Das Einbinden fremder Videos, die beispielsweise auf der Videoplattform YouTube veröffentlicht worden sind, in die eigene Internetseite erfordert lediglich einige Mausklicks. Rechtlich war dies bislang auch völlig unproblematisch, weil die Rechtsprechung davon ausgegangen war, dass im sog. Framing kein öffentliches zugänglich machen im Sinne von § 19 a Urhebergesetz zu sehen sei.
Ein aktuelles Urteil des BGH (Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 46/12) sorgt aber dafür, dass eine allzu große Bedenkenlosigkeit teuer werden kann. Dies nämlich dann, wenn das Video bei YouTube nicht mit Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht worden ist.
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein Werbevideo eines Herstellers für Wasserfiltersysteme. Dieser Film war nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung auf der Videoplattform YouTube abrufbar. Die Beklagten, zwei selbständige Handelsvertreter, für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen, hatten das Video mit dem Titel „Die Realität“, das sich mit Wasserverschmutzung befasste, im Wege des sog. Framing auf ihren eigenen Internetseiten eingebunden und damit öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin, die daraufhin die Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch nahm, hatte in erster Instanz obsiegt, während das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Die von der Klägerin erhobene Revision zum BGH war nun erfolgreich, denn dieser hat das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung haben die Richter zunächst dazu ausgeführt, dass im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Beschl. v. 21.10.2014 – C-348/13) das Einbinden eines solchen Videos jedenfalls dann rechtlich bedenkenlos sei, wenn das Video anderweitig mit Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht worden ist. Den Ausführungen des EuGH ist nach Ansicht des BGH allerdings gleichfalls zu entnehmen, dass in solchen Fällen aber dann eine öffentliche Wiedergabe erfolge, wenn das Video ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers bei der Videoplattform eingestellt worden sei. Danach hätten die Beklagten das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei „YouTube“ eingestellt worden war. Dazu hatte das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Anmerkung:
Der BGH hat erwogen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in dem vom „Hoge Raad“ der Niederlande am 07.04.2015 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-160/15 – GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u.a. auszusetzen. Der „Hoge Raad“ hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist.
Der BGH hat gleichwohl von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen. Mit einer Entscheidung des EuGH in dem ihm vom „Hoge Raad“ vorgelegten Verfahren ist frühestens in einem Jahr zu rechnen. Auf die dem EuGH in jenem Verfahren gestellte Frage kommt es im vorliegenden Verfahren nur an, wenn der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei „YouTube“ eingestellt war. Es ist daher nicht angebracht, das Verfahren ohne Klärung der Frage auszusetzen, ob der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei „YouTube“ eingestellt war.