Einige Rechtsschutzversicherungen versuchen ihre Versicherten dazu zu zwingen sog. Vertragsanwälte der Versicherung zu mandatieren. Hintergrund ist, dass diese für von der Versicherung vermittelnde Mandate zu Gunsten der Versicherung zu verbilligten Gebühren arbeiten.
Die Rechtsanwaltskammer München sah in dieser Praxis das Recht auf freie Anwaltswahl durch die Versicherten beschränkt und klagte dagegen. Mit Erfolg.
Das OLG Bamberg (Az. 3 U 236/11) sichert mit seinem am 20.06.2012 verkündeten Urteil die freie Anwaltswahl für Rechtsschutzversicherte indem es ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Bamberg vom November 2011 aufgehoben und einer von der Bundesrechtsanwaltskammer unterstützten Klage der Rechtsanwaltskammer München in vollem Umfang stattgegeben hat. Der verklagten Rechtsschutzversicherung wurde verboten, von ihren Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird.
„Die freie Anwaltswahl ist ein gesetzlich verbrieftes Recht der Versicherungsnehmer, das nicht durch Ankündigung künftiger Nachteile für diejenigen unterlaufen werden darf, die davon vollen Gebrauch machen wollen“ sagte der Präsident der Rechtsanwaltskammer München, Rechtsanwalt Hansjörg Staehle, „ich begrüße deshalb das Urteil nicht zuletzt im Interesse der Verbraucher.“
Die Bamberger Richter haben die Revision zum BGH zugelassen. Die Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor. Es bleibt abzuwarten, ob Karlsruhe das letzte Wort sprechen muss.
Quelle: RAK München, Pressemitteilung vom 20.06.2012 zum Urteil 3 U 236/11 des OLG Bamberg vom 20.06.2012