Bei der Einkommensteuer können Ehegatten wählen, ob sie einzeln oder gemeinsam veranlagt werden. Hierdurch kann leicht der (falsche) Eindruck entstehen, die Ehe würde steuerrechtlich als Einheit behandelt werden.
Mein ist nicht Dein (jedenfalls nicht schenkungssteuerrechtlich)
Dies ist aber ein Trugschluss, der Ehegatten teuer zu stehen kommen kann, wenn unbedacht Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird. Schenkungssteuerrechtlich werden nämlich Ehegatten nicht einheitlich betrachtet, sondern als getrennte Steuersubjekte. Dies bedeutet, dass bei der Übertragung von Vermögen innerhalb des 10- Jahreszeitraums stets der Schenkungsteuerfreibetrag beachtet werden muss. Denn auch, wenn in der Ehe gerne der romantische Spruch „Mein ist auch Dein“ verwendet wird, hat das Finanzamt keinen Sinn für Romantik und unterscheidet streng zwischen den Ehepartnern. Dies zu Recht, wie nunmehr der BFH mit Urteil vom 29.06.2016 (II R 41/14) bestätigt hat.
Vermögensübertragungen von einem Einzelkonto gelten zu 100 % als freigebige Zuwendung (Schenkung)
Im entschiedenen Fall hatte der Ehemann ein nur auf seinen Namen lautendes Einzelkonto in der Schweiz. Dieses Vermögen hat er auf ein Einzelkonto seiner Frau, das ebenfalls bei der Schweizer Bank geführt worden war, übertragen. Das Finanzamt sah in der Übertragung des Vermögens eine freigebige Zuwendung des Ehemanns und setzte hinsichtlich des Gesamtbetrages Schenkungsteuer fest.
Hiergegen wehrte sich die Ehefrau – im Ergebnis erfolglos – mit der Argumentation, dass ihr nur 50 % schenkweise zugeflossen wären, weil ihr die andere Hälfte des Vermögens schon vor der Übertragung zugestanden habe.
Die Argumentation der Ehefrau fand vor Gericht kein Gehör, weil sie für die Behauptung, sie sei bereits hälftige Eigentümerin des übertragenen Vermögens gewesen, die Beweislast trägt und den Beweis nach Auffassung der Richter nicht geführt hat. Bei Einzelkonten wir nämlich vermutet, dass der Kontoinhaber auch der Eigentümer sei.
Bei Gemeinschaftskonto wird dagegen gemeinschaftliches Eigentum vermutet
Hätte es sich nicht um ein Einzelkonto, sondern um ein Gemeinschaftskonto gehandelt, dann wäre dagegen vermutet worden, dass es sich um gemeinschaftliches Vermögen handelt. Der Umstand, dass auf dem Einzelkonto eine Kontovollmacht eingeräumt war, spielt für die schenkungssteuerrechtliche Beurteilung dagegen keine Rolle.
Der Fall verdeutlicht, dass Ehegatten deshalb stets abwägen müssen, ob Gelder auf Einzelkonten oder Gemeinschaftskonten geparkt werden. Der steuerrechtliche Vorteil beim Gemeinschaftskonto im Hinblick auf etwaige Schenkungs- oder Erbschaftssteuern hat aber wiederum im Falle einer Trennung den Nachteil, dass bei einem Gemeinschaftskonto vermutet wird, dass der Vermögensanteil beiden Ehepartnern hälftig zusteht. Jedenfalls dann, wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abgeschlossen wurde, also nicht durch einen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart worden ist, spielt dies im Ergebnis aber dann keine Rolle, weil bei einem Einzelkonto, jedenfalls dann, wenn es sich um Zugewinn handelt, ohnehin über den Zugewinnausgleich eine Verteilung zwischen den Ehepartnern erfolgen würde.
Steuerfalle durch unterschiedliche Freibeträge bei Übertragungen von Eltern auf Kinder und Kinder auf Eltern
Manchmal werden auch Kinder in Vermögenstransaktionen ihrer Eltern mit einbezogen und so einem Kind Guthaben schenkweise übertragen. Benötigen die Eltern das Geld später, dann lassen sie sich das Geld kurzerhand von den Kindern wieder „zurück schenken“. Bei Vermögensübertragungen von mehr als 20.000 € besteht aber auch hier aufgrund der unterschiedlichen Steuerfreibeträge eine Steuerfalle. Während nämlich Kindern schenkungssteuerfrei 400.000 € (Enkelkindern 200.000 €) übertragen werden kann, haben im umgekehrten Fall Eltern bzw. Großeltern lediglich einen Freibetrag von 20.000 € übertragen werden. Wer also seinem Kind zunächst 400.000 € schenkweise überträgt und sich später diesen Betrag ganz oder teilweise wieder zurück schenken lässt, der läuft Gefahr den über dem Freibetrag von 20.000 € liegenden Betrag, als Schenkung versteuern zu müssen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.