Das BAG hat mit Urteil vom 15.03.2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten muss.
Die Frist ist, so das Gericht, wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (Az.: 8 AZR 160/11).