Auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort, so dass grundsätzlich bei gravierenden Pflichtverletzungen eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber möglich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis straffällig wird (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2014 – 2 Sa 410/14).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit beantragte der klagende Arbeitnehmer für sich verschiedene nautische Befähigungszeugnisse, für die er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Ein Kollege unterstützte ihn dabei und bescheinigte ihm wahrheitswidrig den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrenszeiten als verantwortlicher Schiffsführer.
Wegen dieser Taten ist gegen den Kläger ein Strafbefehl über 65 Tagessätze ergangen, der vom Arbeitnehmer akzeptiert worden ist und damit rechtskräftig wurde. Als die Arbeitgeberin davon Kenntnis erlangte kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die gegen die Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die Kündigung ist trotz der altersteilzeitbedingten Freistellung von der Arbeit berechtigt, so die Richter. Der Kläger hat seine Stellung im öffentlichen Dienst ausgenutzt, um mehrere Straftaten zu begehen, darunter eine auch nach Eintritt in die Freistellungsphase. Auch während dieser besteht das Arbeitsverhältnis mit beiderseitigen Pflichten weiter. Ein Arbeitgeber muss unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers nicht hinnehmen. Das war auch dem Kläger bewusst. Der Arbeitnehmer hat durch seine Straftaten mit dienstlichem Bezug gegen seine Treuepflicht verstoßen. Es handelt sich um derartig schwere Pflichtverletzungen, dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich war.