Wer seinen Job liebt, der sollte, auch wenn er nicht vom Nutzen dieser Schutzmaßnahmen überzeugt ist, tunlichst der Anordnung des Arbeitgebers eine Maske zu tragen, befolgen. Andernfalls könnte es Maskenverweigern nämlich ähnlich, wie einem Servicetechniker gehen, der sich unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest geweigert hatte, bei einem Kundeneinsatz eine Maske zu tragen und darauf hin, als er die Mund-Nasen-Bedeckung auch noch flapsig als „Rotzlappen“ bezeichnet hatte, kurzerhand die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt. Die Richter am Arbeitsgericht Köln hatten auch kein Einsehen und haben die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 17.06.2021 (12 Ca 450/21) abgewiesen. Sie haben damit argumentiert, dass dem Arbeitgeber aufgrund der Weigerungshaltung eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar sei.
Streit um Maskenverweigerung landet beim Arbeitsgericht
Die Beklagte hatte ihre Arbeitnehmer angewiesen bei Kundeneinsätzen eine Maske (Mund-Nasen-Bedeckung) zu tragen. Im Dezember 2020 kam es deshalb zwischen dem Kläger, der bei der Beklagten als Servicetechniker beschäftigt war und der Beklagten zu Streit. Der Kläger hatte sich nämlich geweigert einen Kundenauftrag beim Kunden auszuführen, die ausdrücklich darauf bestanden hatte, dass der Servicetechniker während des Einsatzes dauerhaft eine Maske trägt. Bereits im Juni 2020 hatte der Kläger der Beklagten unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest vorgelegt, in dem ihm bestätigt wurde, dass es aus medizinischen Gründen für den Kläger unzumutbar sei eine Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsverordnung zu tragen.
Beharrliche Missachtung der Weisung führt zur Kündigung
Die Beklagte erteilte nun dem Kläger die Weisung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und wies darauf hin, dass das von ihm vorgelegte Attest mangels hinreichender Angaben für sie nicht verifizierbar sei. Gleichzeitig erklärte sie, dass sie selbstverständlich die Kosten für eine solche Mund-Nasen-Bedeckung übernehmen werde. Da der Kläger sich gleichwohl weigerte den Serviceauftrag zu übernehmen und der Kläger auch nach erteilter Abmahnung stur blieb und erklärte, er werde den Auftrag nur dann übernehmen, wenn er keine Maske tragen müsse, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich.
Wiederholter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten rechtfertigt in der Gesamtschau fristlose Kündigung
Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Köln blieb erfolglos. Die Richter sind zum Ergebnis gelangt, dass unter Abwägung der wechselseitigen Interessen dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Klägers, auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, aufgrund dessen beharrlicher Weigerung eine Maske zu tragen, gerechtfertigt sei. Der Kläger habe insoweit mit seiner Weigerungshaltung gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen den Anordnungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Das vorgelegte Attest sei nicht geeignet das Verhalten des Klägers zu rechtfertigen, weil es zum einen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits mehrere Monate alt war und zum anderen auch keine Diagnose eines Krankheitsbildes enthalten war, also nicht hinreichend aussagekräftig gewesen sei. Im Übrigen bestünden auch deshalb Zweifel, ob beim Kläger überhaupt eine Erkrankung vorliegen würde, die ihn vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entbinden, da er diesen abfällig als „Rotzlappen“ bezeichnet hatte und darüber hinaus eine vom Arbeitgeber angebotene betriebsärztliche Untersuchung abgelehnt hatte.
Anmerkung:
Der Fall machte deutlich, dass auch die Arbeitsgerichte den individuellen Rechten des einzelnen, jedenfalls dann, wenn es um Corona geht, wenig Bedeutung beimessen.
Wer sich als Arbeitgeber über andauernde Krankschreibungen ärgert, weil er mutmaßt, dass der Arbeitnehmer in Wahrheit nicht arbeitsunfähig krank ist, sondern sich mit Krankschreibungen nur von der Arbeit drücken oder jedenfalls zusätzliche Urlaubstage generieren will, wird sich verwundert die Augen reiben, denn weder in einer normalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch in der vereinfachten Form der Coronakrankschreibungen hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, auch nur im Ansatz zu erfahren was dem Arbeitnehmer fehlt. Die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers stehen dem entgegen. Der Arbeitnehmer hätte sich also problemlos krankschreiben lassen können, ohne dass der Arbeitgeber dagegen etwas hätte unternehmen können. Das Tragen einer Maske verweigern durfte er dagegen trotz Attest nicht. Hier spielt dann nicht nur das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers keine Rolle, sondern auch die ärztliche Berufsverschwiegenheit wird sang und klanglos aufgeweicht. Auch dies ist ein Novum des neuen Rechtsverständnisses, das spätestens seit Corona in Deutschland Einzug gehalten hat.