Eine Redensart sagt: „Was sich liebt, das neckt sich“. Wer es allerdings mit seinen Späßen auf Kosten eines Kollegen am Arbeitsplatz übertreibt, dem wird das Lachen schnell vergehen, denn er riskiert den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber fand es in einem vom Arbeitsgericht Siegenburg in seinem Urteil vom 11.02.2021 (5 CA 1397/20) entschiedenen Rechtsstreit überhaupt nicht lustig, dass der Kläger einen Kollegen auf der Toilette eingesperrt hatte und hat sofort mit einer fristlosen Kündigung reagiert hat. Die Richter konnten auch nicht lachen und haben die dagegen erhobene Klage abgewiesen.
Zwist unter Kollegen endet mit zerbrochener Toilettentür
In manchen Betrieben ist der Umgang der Kollegen untereinander rau und die Späße sind deftig. So auch im vorliegenden Fall, in dem 2 Lageristen immer wieder mehr oder weniger ernst miteinander in Streit gerieten. Als einer von Ihnen auf der Toilette war, hatte der andere sich einen Streich ausgedacht, den der Arbeitgeber gar nicht lustig fand. Die Toilettentür war von innen mit einem Schlüssel versperrt. Der Plan des Klägers war dabei sich bei verschlossener Tür in den Besitz des Schlüssels zu bringen, sodass sein Kollege die Toilette nicht mehr verlassen konnte. Er schob dabei unbemerkt ein Blatt Papier unter der Tür durch und drückte gleichzeitig mit einem Gegenstand den Schlüssel aus dem Schlüsselloch, so dass dieser auf das Papier fiel. Dann zog er den Schlüssel unter der Tür durch und sein Kontrahent war eingesperrt. Der „Witz“ war aber nicht nur für den Augenblick, sondern der Kläger dachte gar nicht daran den Schlüssel wieder zurückzugeben oder selbst die Tür zu öffnen, so dass sein eingesperrter Kollege sich irgendwann entschlossen hat, sich dadurch zu befreien, indem er die Toilettentür eingetreten hat. Der Arbeitgeber konnte darüber gar nicht lachen und kündigte das Arbeitsverhältnis, das seit gut einem Jahr bestanden hatte, fristlos.
Vertrauensverhältnis zerstört
So viel Humorlosigkeit vermochte der Kläger nicht nachzuvollziehen und zog vor Gericht. Dort vergingen dann aber das Lachen endgültig, denn die Richter war der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung nach § 626 BGB beendet worden sei. Das Einsperren seines Kollegen in der Toilette sei nicht nur eine vorübergehende Freiheitsentziehung gewesen, sondern habe auch dazu geführt, dass das Eigentum des Arbeitgebers, also die Toilettentür, beschädigt wurde. Dies stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar, wodurch das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Deshalb sei auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen. Ebenso sei es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
Anmerkung:
„Was Du nicht willst was man Dir tu das füg auch keinem anderen zu.“ Wer diesen Spruch, den man Kindern gerne beibringt, im Berufsleben beherzigt, der wird regelmäßig auch keine Probleme mit dem Arbeitgeber oder den Kollegen haben.