Die Frage, ob Alkoholismus eine Testierunfähigkeit begründet, ist komplex und vielschichtig. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 19.03.2024 (Az. 3 W 28/24) bietet hierbei wertvolle Einblicke. In diesem Fall stritt die Schwester des Erblassers gegen die Ziehtochter über die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Der Erblasser litt unter mehreren psychischen Erkrankungen und war alkoholabhängig, was die Beteiligte zu 2 dazu veranlasste, die Testierfähigkeit des Erblassers anzuzweifeln. Doch das Gericht entschied zugunsten der Testierfähigkeit. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und die entscheidenden Faktoren, die zu dieser Entscheidung führten.
Rechtliche Grundlagen der Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist eine spezielle Form der Geschäftsfähigkeit und wird in § 2229 Abs. 4 BGB geregelt. Demnach ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer Willenserklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Für die Feststellung der Testierfähigkeit ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung entscheidend.
Im vorliegenden Fall wurde auch § 104 Nr. 2 BGB herangezogen, welcher sich auf die Geschäftsunfähigkeit wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit bezieht. Hier ist entscheidend, ob die Geistesstörung die freie Willensbestimmung ausschließt.
Da die Geschäftsfähigkeit und damit auch die Testierfähigkeit bei volljährigen vermutet wird, trifft die Darlegungs- und Beweislast denjenigen, der die Testierunfähigkeit behauptet.
Alkoholismus und seine Auswirkungen auf die Testierfähigkeit
Alkoholismus allein begründet nicht zwangsläufig eine Testierunfähigkeit. Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB bzw. § 2229 Abs. 4 BGB liegt nur vor, wenn die Sucht Symptom einer bereits vorhandenen Geisteskrankheit ist oder der durch die Sucht verursachte Persönlichkeitsabbau den Wert einer Geisteskrankheit erreicht hat. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Das OLG Brandenburg stellte fest, dass der Alkoholismus des Erblassers nicht als solcher dessen Testierunfähigkeit begründet. Es fanden sich keine belastbaren Anzeichen dafür, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments derart alkoholisiert war, dass er unter einer Bewusstseinsstörung litt, die seine Testierfähigkeit ausschloss.
Beweisführung und Gutachten
Ein zentraler Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung war das fachpsychiatrische Sachverständigengutachten, das keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Testierfähigkeit des Erblassers aufwies. Auch der behandelnde Arzt bestätigte, dass der Erblasser in der Lage war, die Tragweite seiner Handlungen zu erkennen.
Das Testament selbst wurde flüssig und in fester Handschrift verfasst, was gegen eine geistige Beeinträchtigung spricht. Weder der Inhalt noch das Schriftbild deuteten auf eine Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten hin.
Fazit
Der Beschluss des OLG Brandenburg verdeutlicht, dass Alkoholismus allein nicht ausreicht, um die Testierfähigkeit eines Erblassers infrage zu stellen. Entscheidend ist, ob die Alkoholsucht eine symptomatische Begleiterscheinung einer schwerwiegenden geistigen Erkrankung darstellt oder ob sie zu einer schweren Bewusstseinsstörung führt, die die freie Willensbildung ausschließt. Die sorgfältige Prüfung der Umstände und die Einholung sachverständiger Gutachten sind hierbei unerlässlich.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.