Für den Fall, dass Sie nach den hochsommerlichen Temperaturen im Sommer 2019 über die Anschaffung einer Klimaanlage nachdenken und zugleich Eigentümer einer Eigentumswohnung sind, dann müssen Sie beachten, dass genehmigungsfrei nur eine Innenklimaanlage angeschafft werden kann. Wollen Sie dagegen eine Außenklimaanlage installieren, dann benötigen Sie dazu die Zustimmung ihrer Miteigentümer (Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2019 – 484 C 17510/18 WEG).
Einbau einer Außenklimaanlage auf Terrasse einer Eigentumswohnung sorgt für Ärger
Die Beklagten waren Eigentümer einer Eigentumswohnung. Im Mai 2018 hatten sie ohne die Zustimmung der übrigen Eigentümer eine Klimaanlage auf Ihrer Terrasse, für die diese ein Sondernutzungsrecht hatten, eingebaut. Die Leitungen dafür wurden durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt. Die Klimaanlage war mit dünnen weißen Holzlatten verkleidet.
Nachdem es zu ersten Beschwerden von Miteigentümern gekommen war, hatten die Beklagten eine nachträgliche Genehmigung durch die Eigentümerversammlung beantragt, die jedoch in der Eigentümerversammlung vom 27.07.2018 abgelehnt worden war. In der Eigentümerversammlung war weiter beschlossen worden, dass die Hausverwaltung das Beseitigungsverlangen gerichtlich durchsetzen sollte. Da die Beklagten weder zur Beseitigung noch Ersatz der entstandenen Schäden bereit waren, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.
Die klagende WEG berief sich dabei darauf, dass in der Gemeinschaftsordnung festgelegt sei, dass die Sondernutzungsflächen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt und bauliche Veränderungen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen. Hinzu komme, dass die Installation der Klimaanlage eine bauliche Veränderung darstellen würde. Die Miteigentümer seien dadurch über das hinzunehmenden Maß beeinträchtigt, weil die Anlage das optische Erscheinungsbild störe und die Installation zu einer erheblichen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums (Durchbohrungen der Fassade) geführt habe. Auch gehe von der Klimaanlage eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung von bis zu 50 dBA aus.
Eigentümergemeinschaft verlangt zu Recht die Beseitigung
Vor dem Amtsgericht bekamen die klagenden Miteigentümer recht. Die uneinsichtigen Delinquenten wurden verurteilt die auf der Sondernutzungsflächen vor ihre Erdgeschoßwohnung installierte Klimaanlage einschließlich Einhausung und Versorgungsleitungen zu beseitigen und die Durchdringung der Fassade wieder ordnungsgemäß zu verschließen.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Beklagten hier unberechtigt ohne Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer die Klimaanlage auf ihrer Sondernutzungsflächen errichtet haben. Dadurch, dass sie Leistungen durch ein gebohrtes Loch in den Fensterrahmen in den Keller hinunter verlegt haben, haben sie eine bauliche Veränderung vorgenommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer ist bereits darin zu sehen, dass zur Leitungsführung der Klimaanlage die im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster durchbohrt worden sind. Dieser festgestellte Nachteil überschreitet auch das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, die Installation der Klimaanlage sei erforderlich gewesen, weil ansonsten durch zu hohe Raumtemperaturen die körperliche Unversehrtheit ihres Kleinkindes beeinträchtigt werde, verwies das Gericht darauf, dass auch die Möglichkeit bestanden hätte, eine Innenklimaanlage anzuschaffen.
Da die Beklagten vor Errichtung keine Genehmigung der übrigen Miteigentümer eingeholt hatten und diese auch nachträglich die Genehmigung verweigert hatten, war die ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, also die Anlage zu beseitigen.
Tipp:
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass nach dem Erwerb einer Eigentumswohnung die frischgebackenen Immobilienbesitzer nun mit ihrem Eigentum nach Belieben verfahren könnten. Wer sich in eine WEG einkauft, der unterliegt nämlich ähnlich starke Regelungen, wie ein Mieter im Rahmen eines Mietverhältnisses. Wer hier also beabsichtigt Veränderungen vorzunehmen, die außerhalb des Sondereigentums, also der eigenen 4 Wände liegen, der sollte sich, will er keine unliebsamen Überraschungen erleben, zuvor rechtlich fundiert beraten lassen, ob das geplante Vorhaben auch ohne Zustimmung der Miteigentümer realisiert werden kann. Vom Grundsatz her können Sie aber davon ausgehen, dass alles was die Optik der Fassade verändert, ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer unzulässig ist.