Die Fußball-EM in Polen und der Ukraine hat begonnen. Die Vorrunden-Spiele der deutschen Nationalmannschaft finden zur Prime Time um 20:45 Uhr statt. Viele berufstätigen Fußballfans können somit die Spiele der Deutschen National-Elf vom Anpfiff an verfolgen. Auch die anderen Spiele, die um 18:00 Uhr beginnen, können von den meisten Fans in ihrer Freizeit angeschaut werden.
Kreative Lösungen gefragt
Für diejenigen, die länger oder in Schicht arbeiten, bleibt hingegen nur die Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber.Eine Möglichkeit wäre es, dass Fußballfans an wichtigen Spieltagen früher Feierabend machen dürfen und die fehlende Arbeitszeit später nacharbeiten. Eine andere Variante wäre es, das Betriebs-Sommerfest mit einem gemeinsamen Public-Viewing zu verbinden. Das Mithören der Spiele im Radio ist oft nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Jedenfalls ist eine kreative und einvernehmlich Lösung gefragt, denn einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers darauf, während der Arbeitszeit die Spiele live im Fernsehen oder per Livestream im Internet anzuschauen, gibt es nicht.
Regeln für private Internetnutzung
Für das Verfolgen der EM-Spiele gilt wie für die private Internetnutzung am Arbeitsplatz generell: Unternehmen sollten klare Regeln für die private Internet-Nutzung im Job aufstellen. Für das private Surfen während der Arbeitszeit gibt es keine speziellen gesetzlichen Vorschriften. Aus allgemeinen Gesetzen und der Rechtsprechung lassen sich jedoch Leitlinien und Empfehlungen ableiten.
Tipps für Arbeitgeber zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz
1. Wer entscheidet über die private Nutzung des Internets? Allein der Arbeitgeber. Er ist nicht verpflichtet, das private Surfen zuzulassen. Entscheidet er sich dafür, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann es generell erlauben oder auf bestimmte Zeiten oder Seiten begrenzen.
2. Was gilt, wenn es keine Regelung gibt? Ohne konkrete Vereinbarung gehen Gerichte eher nicht von einer Duldung der privaten Internet-Nutzung aus. Arbeitnehmer sollten sich vorsichtshalber an dem Grundsatz orientieren: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist auch nicht zulässig.
3. Wie können sich Arbeitnehmer absichern? Arbeitnehmer sollten in der Personalabteilung nach geltenden Regelungen fragen. Arbeitgebern rät der BITKOM, eine klare Regelung zum privaten Surfen zu treffen – durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, eine Richtlinie oder eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat.
4. Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber? Ist die private Internet-Nutzung erlaubt, darf der Chef das Surfverhalten nur in Ausnahmefällen ohne Zustimmung des Mitarbeiters kontrollieren. Selbst bei einem Verbot der privaten Nutzung sind keine unbegrenzten Kontrollen gestattet. Der Arbeitgeber darf dann stichprobenartig prüfen, ob das Surfen dienstlich bedingt ist. Er muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und darf Internet- und E-Mail-Verbindungsdaten nicht verwenden, um Mitarbeiter systematisch zu kontrollieren. Eine Vorratsdatenspeicherung von persönlichen Nutzungsdaten ist innerhalb von Firmen nicht erlaubt.
5. Droht im Zweifelsfall die Kündigung? Die intensive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Doch vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter in der Regel zunächst einmal abmahnen.
Beratung durch die Kanzlei GRAF – DETZER Rechts- und Fachanwälte
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