Ist eine Kaufsache mangelhaft, dann kann der Käufer im Rahmen des Gewährleistungsrechts, Nacherfüllung verlangen. Bei gebrauchten Sachen bedeutet dies regelmäßig Beseitigung des Mangels durch unentgeltliche Reparatur. Verlangt der Verkäufer vom Käufer, dass dieser die Kaufsache zu ihm bringt, was beispielsweise dann problematisch sein kann, wenn es sich um größere Gegenstände handelt, zu deren Transport ein Transportunternehmen beauftragt werden muss, dann hat der Käufer gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Transportkostenvorschuss. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, dann kann der Käufer die Kaufsache anderweitig reparieren lassen und Schadenersatz verlangen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 19.07.2017 (VIII ZR 278/16) bei einem Gebrauchtwagenkauf entschieden.
Käufer soll Gebrauchtwagen zum Zwecke der Nachbesserung von Schleswig-Holstein nach Berlin bringen
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte über eine Internetplattform eine Dame aus Schleswig-Holstein bei einem Berliner Fahrzeughändler einen gebrauchten PKW der Marke Smart zum Preis von 2.700 € erworben.
Die Freude über den Erwerb hielt aber nicht lange an, denn bereits bald nach der Übergabe blieb der Wagen mit einem Motorschaden liegen. Die Käuferin wandte sich daraufhin an den Händler, der zwar grundsätzlich zur Nachbesserung bereit war, aber verlangte, dass das Fahrzeug zu seinem Geschäftssitz in Berlin verbracht wird.
Streit über Transportkostenvorschuss
Nachdem das Fahrzeug nicht fahrbereit war, verlangte die Käuferin, dass der Verkäufer entweder auf seine Kosten das Fahrzeug bei ihr abholt oder aber er ihr zunächst einen Transportkostenvorschuss in Höhe von 280 € überweist.
Da der Verkäufer in der Folgezeit weder das Fahrzeug abholte und auch nicht den Transportkostenvorschuss geleistet hatte, ließ die Klägerin das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt in Kassel reparieren und verlangte anschließend vom Verkäufer für Reparatur-, Transport- und Reisekosten Schadenersatz in Höhe von 2.332,32 €.
BGH hält die Anforderung eines Transportkostenvorschusses zum Zwecke der Nachbesserung für rechtens
Wie heißt es so schön: Zwei Juristen, drei Meinungen. Nachdem die Käuferin sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht unterlegen war, gab nun der BGH der Käuferin recht. Die Richter haben nämlich entschieden, dass ein Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der mangelhaften Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung, nämlich dem Geschäftssitz des Verkäufers, zu bezahlen, denn die Nacherfüllung ist für den Käufer unentgeltlich zu gewährleisten.
Dadurch, dass die Klägerin einen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss gefordert hat und zudem alternativ bereit war, den Transport auch ganz dem Verkäufer zu überlassen, lag ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen im Sinne von § 439 Abs. 1 BGB, wie es für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich ist, vor.
Der Rechtsstreit ist damit aber noch lange nicht beendet. Der BGH hat nämlich nunmehr die Entscheidung zurück ans Landgericht verwiesen, damit dort Feststellungen zu der behaupteten Mangelhaftigkeit und der Höhe des geltend gemachten Schadens getroffen werden können. Solche waren nämlich bislang unterblieben, weil das Gericht den Anspruch schon am ordnungsgemäßen Nacherfüllungsverlangen hat scheitern lassen. Zu Unrecht, wie die Entscheidung des BGH nunmehr verdeutlicht.