Wer kennt das nicht. Der Prepaidkartenvertrag ist zu Ende, aber auf der Karte befindet sich noch ein Guthaben. Manche Telefongesellschaften versuchen nun den Verbraucher dadurch abzuzocken, in dem sie von dem Guthaben vor der Auszahlung eine „Bearbeitungsgebühr“ abziehen.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 27.03.2012, Az.: 2 U 2/1) hat nun entschieden, dass bei Beendigung eines Prepaid-Vertrags die Erhebung einer Gebühr für die Rückzahlung des noch vorhandenen Guthabens unwirksam sei, weil eine solche Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) forderte den Mobilfunkanbieter im zu Grunde liegenden Falle auf, verschiedene Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über Mobilfunkleistungen zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligen. Hierbei handelte es sich unter anderem um ein «Dienstleistungsentgelt» in Höhe von sechs Euro, das bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wurde.
Das OLG führte in der Entscheidung aus, dass ein Kunde nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens habe, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt sei. Damit sei die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen könne. Der Mobilfunkanbieter räume gerade nicht großzügig einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ein, sondern versuche über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
zitiert nach beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 29. März 2012