Bäume führen oft zu Streit unter Nachbarn. Dies nicht nur bei Grundstücksnachbarn, sondern auch innerhalb einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG). Während bei Grundstücksnachbarn klar ist, gegen wen sich die Klage richtet, nämlich gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, ist dies im Rahmen einer WEG nicht ganz so einfach. Gerade dann, wenn der streitbefangene Baum in einem dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenanteil eines Miteigentümers liegt, empfiehlt sich vor Klageerhebung zwingend ein Blick in die Teilungserklärung, weil sich daraus Rückschlüsse ergeben, gegen den die Klage zu richten ist. Richtet sich nämlich die Klage gegen den falschen Beklagten, dann fehlt es an der sog. Passivlegitimation, so dass die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (AG München, Urteil vom 28.06.2017 – 481 C 24911/16 WEG).
Streit um Baum in Nachbars Garten
Klägerin und Beklagte waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Sie hatten nebeneinander liegende Gartenwohnungen, verfügten also über das Sondernutzungsrecht an direkt aneinandergrenzenden Gartenanteilen.
Vor 20 Jahren war in Übereinstimmung mit in der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Plänen eine mittlerweile 12 m hohe Wildkirsche 50 cm neben der Grenze in der Sondernutzungsfläche der Beklagten gepflanzt worden. Der Baum hatte zwischenzeitlich eine stattliche Größe von 12 m erreicht. Seine Äste über Akten die Grenze zum Gartenanteil der Klägerin, der der Baum aufgrund seiner Größe zwischenzeitlich ein Dorn im Auge war.
Anträge der Klägerin auf Fällung des Baums im Frühjahr 2017 wurden von der Landeshauptstadt München als unterer Naturschutzbehörde abgelehnt und lediglich eine Kronenkürzung im Feinastbereich genehmigt.
Die Klägerin gab sich aber damit nicht zufrieden, sondern gingen nun unmittelbar gegen ihre Nachbarin vor und verlangte die Fällung, hilfsweise den Rückschnitt, des Baums. Zur Begründung trug sie nunmehr vor, dass der Baum nicht nur an „Baumkrebs“ leiden würde, sondern auch von mehreren ansteckenden Pilzerkrankungen befallen sei, die sich nun auf ihre Pflanzen ausbreiten würden.
Die Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, dass sie schon nicht passivlegitimiert sei. Stattdessen hätte die Klage gegen die WEG gerichtet werden müssen, weil es sich bei dem Baum um Gemeinschaftseigentum handeln würde.
Amtsgericht München weist Klage ab, weil diese gegen die WEG hätte gerichtet werden müssen
Vor Gericht hatte die streitsüchtige Miteigentümerin abermals das Nachsehen, so dass ihre Klage abgewiesen worden ist. Dies deshalb, weil nach Auffassung des Richters die Klage zu Unrecht gegen einen einzelnen Eigentümer erhoben wurde.
Zwar können die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Kostentragung hierfür einzelnen Wohnungseigentümern auferlegen. Allerdings erfordert dies eine klare und eindeutige Regelung; im Zweifel verbleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit.
In der Teilungserklärung ist festgelegt, dass „die behördlich geforderten Bäume (…) auf den Gemeinschaftsflächen“ von den Eigentümern „nach Miteigentumsanteilen“ zu „zahlen“ sind. Im Anschluss daran heißt es, „die gärtnerische Gestaltung der Sondernutzungsfläche geht zu Lasten des jeweiligen Sondernutzungsberechtigten“.
Dass die behördlich geforderten Bäume auf den Gemeinschaftsflächen von den Eigentümern nach Miteigentumsanteilen zu zahlen sind, spricht nach Auffassung des Gerichts vielmehr dafür, dass nicht nur die Pflanzkosten, sondern auch die Kosten der Baumpflege von allen Eigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind und es auch bei deren Pflicht (und Recht) zur Entscheidung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung verbleibe.
Das in der Teilungsordnung dann weiter festgelegte Recht zur Gartengestaltung, also etwa die Auswahl der Bepflanzung, das Anlegen von Beeten etc., beinhalte keine Pflicht, die im Gemeinschaftseigentum stehenden, vom Freiflächengestaltungsplan der Stadt München vorgesehenen und damit behördlich geforderten Bäume auf eigene Kosten instand zu halten bzw. instand zu setzen.
Da die Klägerin auch dies nicht glauben wollte zog sie vor das Landgericht München I und legte Berufung ein. Als ihr dann allerdings dort die Richter mit Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO mitgeteilt haben, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird, hat sie dann im November 2017 die Berufung zurückgenommen.