Wer ein privatschriftliches Testament errichtet, ohne qualifizierten rechtlichen Rat dazu in Anspruch genommen zu haben, ob das Formulierte auch dem tatsächlichen Willen entspricht, der läuft Gefahr, dass mit Eintritt des Erbfalls in der Familie das Chaos ausbricht. Diese Erfahrung musste auch ein Ehepaar machen, das in einem gemeinschaftlichen Testament lediglich verfügt hatte, dass nach dem Tod des Längerlebenden die Tochter das Wohnhaus erhalten soll. Als der Ehemann vorverstorben war, und die Ehefrau der Meinung war, sie hätte diesen als Alleinerbin beerbt, musste sie eine unliebsame Überraschung erleben, weil der Sohn der Meinung war, es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Das OLG Brandenburg gab mit Beschluss vom 09.08.2022 (3 W 67/22) dem Sohn Recht, mit der Folge, dass die überlebende Ehefrau nunmehr statt 100 %, lediglich zu 50 % den Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns erhält und darüber hinaus sich eine Erbengemeinschaft bestehend aus ihr, dem Sohn oder Tochter gebildet hat. …
Streit um Erbrecht wegen unglücklicher Formulierungen im Testament
Die Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren und 2 Kinder hatten, haben 2019 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem war lediglich geregelt, dass die Tochter nach dem Tod des Letztversterbenden das Wohnhaus erhalten solle. Neben dem Wohnhaus, das einen Wert von ca. 500.000 € hatte, zählte noch Geldvermögen in Höhe von ca. 250.000 € zum Nachlass.
Die Ehefrau beantragte nach dem Vorversterben des Ehemannes einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Der Sohn war dagegen der Auffassung, dass im Testament für den 1. Erbfall gar keine Regelung getroffen worden ist und deshalb gesetzliche Erbfolge gelten müsse, wonach er den Vater zu ¼ beerbt habe.
Das Nachlassgericht ging davon aus, dass es der Wille der Eheleute gewesen sei, sich im 1. Erbfall wechselseitig zu Erben einzusetzen. Hiergegen erhob der Sohn Beschwerde.
Keine Anhaltspunkte für wechselseitige Erbeinsetzung im Testament enthalten
Die Beschwerde war erfolgreich. Dass sich die Eheleute für den 1. Erbfall wechselseitig als Alleinerben haben einsetzen wollen, so die Richter, lasse sich dem Testament gerade nicht entnehmen. Der Wunsch der Eheleute, dass die Tochter nach dem Tod des Letztversterbenden das Wohnhaus erhalten soll, reiche für eine solche Auslegung nicht aus. Es mangle vielmehr an einer Andeutung im Testament. Vielmehr enthalte das Testament gerade keine Regelungen für den 1. Erbfall, insbesondere keine Einsetzung der Ehefrau. Eine solche lasse sich aber auch nicht durch Auslegung ermitteln, denn es fehle auch an einer Erbeinsetzung der Tochter für den 2. Erbfall. Die Zuwendung der Immobilie sei bei richtiger Betrachtung keine Erbeinsetzung, sondern lediglich ein Vermächtnis im Sinne von §§ 1939, 2147 BGB, weil der Nachlass mit der Immobilie nicht erschöpft sei. Vielmehr sollte durch das Testament nur über den Vermögensgegenstand Wohnhaus verfügt werden, nicht aber über den gesamten Nachlass.
Anmerkung:
Wir wissen nicht, was die Eheleute sich beim Verfassen der Regelung tatsächlich gedacht haben. Wenn man aber nicht der Ehefrau unterstellen möchte, dass sie nach dem Tod des Ehemannes die fehlende Regelung zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausnutzen wollte, dann dürfte davon auszugehen sein, dass die Eheleute, was übrigens in der Praxis öfters vorkommt, dem Irrglauben unterlegen sein, dass dann, wenn einer verstirbt, der Überlebende diesen beerbt. Dies ist aber gerade nicht der Fall, sondern es bildet sich dann eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern.
Je nachdem, wie der Sohn weiter vorgeht, könnte es aber auch im 2. Erbfall eine unliebsame Überraschung für die Tochter geben. Dies deshalb, weil ein Vermächtnis ersatzlos erlischt, wenn der vermachte Gegenstand sich nicht mehr im Nachlass befindet. Liegt Immobilie als jetzt in der Erbengemeinschaft, zwischen der Mutter, dem Sohn unter Tochter, dann könnte der Sohn über eine Teilungsversteigerung die Veräußerung der Immobilie vorantreiben. Erfolgt die Versteigerung noch vor Eintritt des 2. Erbfalls, dann läuft das Vermächtnis zugunsten der Tochter leer, § 2169 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Fall verdeutlicht, dass sich manche Erblasser im Grabe umdrehen würde, wenn er noch wissen würde, welchen Humbug er mit seinem Testament angerichtet hat.
Überlassen Sie daher Ihren letzten Willen nicht dem Zufall, sondern lassen sich bei Errichtung eines Testaments beraten. Ihre Erben werden es Ihnen danken.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.