Titulierte Forderungen können mittels Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. So können Forderungen des Schuldners bspw. gegenüber seinem Arbeitgeber aus Lohnansprüchen oder gegenüber dem Vermieter aus Kautionsguthaben oder Erstattungsansprüchen aus Nebenkostenabrechnungen gepfändet werden. Hinsichtlich der Forderungspfändung ist aber immer eine mögliche Unpfändbarkeit der Ansprüche zu beachten. So soll nun nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2013 (IX ZR 310/12)- der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters unpfändbar sein, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und so die Miete vom JobCenter gezahlt wird.
Hintergrund hierfür ist, dass eine Rückzahlung von öffentlichen Leistungen, welche in einer derartigen Erstattung zu sehen ist, die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II mindert. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie quasi zulasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen.