Dass Alkohol am Steuer zum Verlust des Führerscheins führen kann, ist den meisten Jugendlichen geläufig. Dass bei Cannabiskonsum der Führerschein noch schneller weg sein kann als bei Alkohol, wissen dagegen die Wenigsten.
Wer einen Joint raucht und dann nach dem Cannabiskonsum Auto fährt, der riskiert den Führerschein
Wer nämlich einen Joint geraucht hat und danach zufällig mit dem Kfz in eine Polizeikontrolle gerät und dabei der Cannabiskonsum bemerkt wird, der erhält oft nicht nur eine Geldbuße (500 €) und ein Fahrverbot von einem Monat, sondern plötzlich und unerwartet schlägt die Führerscheinbehörde in Form des Landratsamts noch zusätzlich zu und entzieht die Fahrerlaubnis. Begründet wird der Fahrerlaubnisentzug dann regelmäßig damit, dass aufgrund der geringen Dichte der Verkehrskontrollen es absolut unwahrscheinlich wäre, dass der Fahrzeugführer Erstkonsument sei, so dass von mindestens gelegentlichem Konsum auszugehen wäre. Daher sei der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er den Konsum von Cannabis einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen andererseits nicht trennen könne. Letztlich bedeutet das, dass die Behörde demjenigen, der mit Cannabis am Steuer erwischt wird, nicht glaubt, dass er Erstkonsument gewesen sei.
Bei nur gelegentlichen Cannabiskonsum kein Führerscheinentzug ohne MPU
Dass diese Argumentation zu kurz greift, hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 25. April 2017 (11 BV 17.33) festgestellt. Dies deshalb, weil das Landratsamt, im entschiedenen Fall das Landratsamt Starnberg, vorschnell gehandelt und den Führerschein entzogen hat ohne zuvor ein MPU verlangt zu haben.
Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung, ergebe sich nämlich, so die Richter, dass das Landratsamt zuerst darüber hätte entscheiden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers angeordnet wird. Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne. Eine solche Beurteilung könne die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Im Ergebnis ist dem Urteil aber zuzustimmen, denn es ist nicht ersichtlich, und für den betroffenen Bürger auch nicht nachvollziehbar, wieso mit zweierlei Maß gemessen wird und der Konsum von Cannabis härter verfolgt wird, als der weiter verbreitete Alkoholkonsum unter Jugendlichen.