Der VGH München hat entschieden, dass eine Mobilfunkplanung zur Gesundheitsvorsorge, die auf eine Unterschreitung der gesetzlichen Grenzwerte zum Strahlenschutz abzielt, zulässig ist.
Die Gemeinde Icking hatte einen Antrag der Deutschen Funkturm GmbH zur Errichtung eines Mobilfunkmastes zum Anlass genommen, eine grundsätzliche Planung für geeignete Mobilfunkstandorte im Gemeindegebiet in Angriff zu nehmen. Als Ziel ihrer Planung gab sie dabei an, die Mobilfunkmasten im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes und aus Gründen der Gesundheitsvorsorge soweit wie technisch möglich von Wohngebieten fernhalten zu wollen. Wegen der laufenden Planungen stellte das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen den Bauantrag zurück.
Gegen diese Zurückstellung und die Planungen der Gemeinde wehrte sich der Mobilfunkbetreiber. Sofern die Masten die geltenden Grenzwerte für Strahlung einhielten, seien sie auch in der Nähe von oder in Wohngebieten unbedenklich. Es sei unverhältnismäßig, wenn man anstrebe, die geltenden Grenzwerte noch weiter zu unterschreiten, in dem man mög-lichst abgelegene Standorte für die Masten planerische festlege. Die angekündigte Planung sei im Übrigen zu wenig konkret und lasse nicht erkennen, ob der gewünschte Standort mit den zukünftigen Planungen der Gemeinde überhaupt im Konflikt stünde.
Der VGH München (Beschluss vom 16.07.2012 – 1 CS 12.830) hat die Beschwerde des Mobilfunkbetreibers zurückgewiesen.
Eine Mobilfunkplanung zur Gesundheitsvorsorge, die auf eine Unterschreitung der gesetzlichen Grenzwerte zum Strahlenschutz abziele, sei zulässig. Das Bundesamt für Strahlenschutz vertrete uneingeschränkt die Auffassung, dass die Exposition durch elektromagnetische Felder aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes so gering wie möglich sein sollte.
Um die Zurückstellung eines Bauvorhabens wegen laufender Planungen zu rechtfertigen, dürften im Übrigen die Anforderungen an den Konkretisierungsgrad der Planung nicht zu hoch angesetzt werden.
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern vom 02.08.2012