Mit Urteil vom 17.05.2017 (V 52/15) hat der BFH entschieden, dass eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, nicht gemeinnützig ist. Die Gemeinnützigkeit scheitert daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 AO zu fördern.
Für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Der BFH sah hierin keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Denn der Loge ist es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen. Soweit sich die Loge darauf berief, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, verweist der BFH darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert.
Die Entscheidung ist zu einer traditionellen Freimauerloge ergangen. Das Urteil des BFH könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen aber, wie z. B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.
Damit könnte für viele Vereine die Gemeinnützigkeit in Gefahr sein, wenn die Satzungen nicht entsprechend angepasst werden.
Wir beraten Sie gerne dazu, welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen, damit auch in Zukunft trotz dieser Rechtsprechung die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins erhalten bleibt.