Juristische Laien haben oft ihre liebe Mühe und Not, wenn es um die Formulierung von Testamenten geht, die richtigen Begrifflichkeiten zu verwenden bzw. das zu verstehen, was sie da im Testament formuliert haben. Nicht selten führen Fehlvorstellungen vom Begrifflichkeiten zu ungewünschten Regelungen. Dass aber offensichtlich nicht nur Laien, sondern auch Gerichte manchmal Schwierigkeiten mit der richtigen rechtlichen Einordnung von solchen Begrifflichkeiten haben, zeigt ein Rechtsstreit, bei dem es um den Begriff „Abkömmlinge“ in einem Berliner Testament gegangen war. Während das Landgericht der Meinung war, dies seien nur die Kinder der Erblasser, hat das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 11.09.2019 (3 O 24/18) den Begriff (zurecht) weiter gefasst und dazu auch Enkel und Urenkel gezählt.
Überlebende Ehefrau ändert Erbeinsetzung in Berliner Testament
Die Eheleute hatten sich in einem notariellen Ehegattentestament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten nach dem Wortlaut des Testaments „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ sein, wobei dem Letztversterbenden das Recht eingeräumt worden war, die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen“ zu ändern. Die Ehefrau machte dann von dieser Änderungsmöglichkeit auch Gebrauch in dem sie lediglich die eine Tochter und deren Sohn, also ihren Enkel, zu Erben eingesetzt hat.
Die nun übergegangene weitere Tochter hielt die Erbeinsetzung des Enkels für unwirksam, weil nur sie und ihre Schwester gemeinschaftliche Abkömmlinge der Erblasserin seien.
Abkömmlinge versus Kinder
Während das Landgericht der Auffassung der klagenden, enterbten, Tochter gefolgt war, und die Erbeinsetzung des Enkels für unwirksam erklärt hat, war die dagegen gerichtete Berufung erfolgreich.
Der Begriff „Abkömmlinge“, so die Richter, sei nicht nur auf Kinder beschränkt, sondern erfasst auch Enkel, Urenkel und weitere Abkömmlinge. Dies ergebe sich bereits aus der Regelung des § 1924 BGB. Hinzu kommt, dass dann, wenn die Ehegatten nur ihre Kinder gemeint hätten, dann auch „Kinder“ und nicht „Abkömmlinge“ formuliert hätten. Es sei auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge – ob Kinder, Enkel oder Urenkel – gleichbehandeln wollten. Denn häufig hätten die eigenen Kinder beim Versterben der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung, während die Enkel und gegebenenfalls die Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen müssten und eher finanzielle Unterstützung nötig hätten. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Eheleute alle Abkömmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängen sollte, ob ihre Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie jeweils hätten.
Anmerkung:
An sich ist klar, so möchte man jedenfalls meinen, dass beim Begriff „Abkömmlinge“ der ganze Stamm und nicht nur die Kinder der testierenden Eheleute gemeint sind. Der Fall macht aber deutlich, worunter nach Auffassung des Verfassers viele Erbrechtsstreitigkeiten leiden. Diese landen an den Landgerichten nämlich nicht bei „Spezialkammern“, sondern bei den allgemeinen Zivilkammern, also bei Richtern und Richterinnen, die manchmal über keine oder oft nur unzureichend Erfahrung im Erbrecht verfügen, so dass hier die Gefahr von Fehlurteilen besonders groß ist. Anders ist es kaum erklärlich, dass ein Landgericht bei einem an sich einfach gelagerten Sachverhalt mit seinem Urteil soweit neben der Spur liegt …
Hier wird einmal mehr deutlich, dass jeder, der sein Recht vor Gericht sucht oder sich verteidigen muss, sich nicht durch ein Urteil ins Bockshorn jagen lassen sollte, sondern ein Rechtsstreit stets in dem Bewusstsein geführt werden muss, dass gegebenenfalls der Rechtsweg zu beschreiten ist. Aus Sicht der letztendlich unterlegenen Partei, ist ein solcher Schnitzer des Gerichts fatal, weil diese jetzt auch die Kosten für zwei Instanzen zu tragen hat. Je nach der Werthaltigkeit des Nachlasses kann dies schnell im 5-stelligen Bereich zu Buche schlagen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.