Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies bedeutet, dass beispielsweise beim privatschriftlichen Testament ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst und unterzeichnet und der andere Ehegatte dieses anschließend ebenfalls unterzeichnet und als seinen letzten Willen anerkennt. Für gewöhnlich wird ein solches Testament zwischen den Ehegatten abgesprochen und dann von beiden Ehegatten nacheinander unterzeichnet.
Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 01. Dezember 2011 (31 Wx 249/10) entschieden, dass ein gemeinschaftliches Ehegattentestament auch dann wirksam ist, wenn einer der Ehegatten erst (Jahre) später beitritt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit seiner ersten Ehefrau, die im Jahr 1992 verstarb, hatte der Erblasser zwei Kinder. Die Eheleute verfassten eine letztwillige Verfügung. Die Erklärung wurde zunächst vom Erblasser 1971 geschrieben und unterschrieben:
„Gemeinschaftliches Testament Wir, die Eheleute…bestimmen für den Fall unseres Todes was folgt: Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu befreiten Vorerben unseres derzeitigen Nachlasses ein, d. h. der Überlebende ist von sämtlichen im Gesetz vorgeschriebenen Beschränkungen befreit und kann frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen. Als Nacherben setzen wir unsere Kinder (Beteiligter zu 2 und Beteiligter zu 3) zu gleichen Teilen ein. Sollte eines unserer Kinder vor uns sterben, so treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.‘
Die Ehefrau unterschrieb die Erklärung dagegen erst 1977 und fügte hinzu „Das vorstehende Testament meines Ehemannes soll auch als mein Testament gelten“.
Der Erblasser übersandte dieses Testament nach dem Tod seiner ersten Ehefrau an das Nachlassgericht, wobei er es als das „gemeinsame Testament von meiner verstorbenen Frau und mir“ bezeichnete. Bei der Eröffnung gab er gegenüber dem Nachlassgericht an, dass ihm und seiner Ehefrau der Begriff der Vor- und Nacherbschaft nicht bekannt gewesen sei. Er habe die Formulierung einer Broschüre entnommen. Beide Ehegatten hätten tatsächlich eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung gewollt, wobei der Überlebende rechtsgeschäftlich über den gesamten Nachlass allein verfügungsberechtigt habe sein sollen. Erben des Letztversterbenden sollten die gemeinsamen Kinder sein. Dementsprechend wurde dem Erblasser antragsgemäß ein Erbschein als Alleinerbe ohne Nacherbenvermerk erteilt.
Der Erblasser heiratete 1995 seine zweite Ehefrau. Sie setzte er im Jahr 2004 durch Testament als Alleinerbin ein und schloss 2008 mit ihr einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzten.
Der Erblasser verstarb im Alter von 77 Jahren dann im Jahre 2009.
Daraufhin wurde den Kindern aus erster Ehe ein Erbschein erteilt, der sie gemäß Testament vom 19.2.1971 und 20.3.1977 als Miterben zu je 1/2 ausweist. Die zweite Ehefrau hat dem widersprochen. Ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitigen Bindungen liege nicht vor. Vorsorglich erklärte sie die Anfechtung des Testaments wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten und wegen Irrtums des Erblassers über die Bindungswirkung der Schlusserbeneinsetzung.
Das OLG München ist in dem vorgenannten Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erblasser und seine vorverstorbene erste Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265, 2269 BGB errichtet haben. Voraussetzung sei nach allgemeiner Auffassung, dass der Wille der testierenden Eheleute auf die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gerichtet ist und sich aus der Testamentsurkunde selbst zumindest andeutungsweise ergebe, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung handele.
Hier zeige sich der Wille der Ehegatten zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bereits in der Überschrift („gemeinschaftliches Testament“) wie auch in der Verwendung der Ausdrücke „Wir“, „die Eheleute … setzen uns hiermit gegenseitig …“ und „unseres (…) Nachlasses“. Mit diesen Formulierungen habe der Erblasser deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichten wolle und nicht etwa für sich allein ein Einzeltestament. Die Erklärung der Ehefrau stelle eine typische Beitrittserklärung zu dem vom anderen Ehegatten geschriebenen gemeinschaftlichen Testament dar und nicht etwa ein Einzeltestament, denn sie enthalte für sich genommen überhaupt keine letztwillige Verfügung.
Dem stehe nicht entgegen, dass die Ehefrau ihre Erklärung erst rund sechs Jahre nach der des Ehemannes abgegeben habe. Es sei nämlich nicht erforderlich, dass die Erklärungen der Ehegatten gleichzeitig erfolgten. An die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserbe sei der Erblasser gebunden gewesen. Die Erbfolge nach dem Erblasser bestimme sich deshalb nicht nach dem Erbvertrag von 2008, sondern nach dem mit seiner vorverstorbenen Ehefrau errichteten gemeinschaftlichen Testament aus den Jahren 1971/1977. Mit dem gemeinschaftlichen Testament wäre auch nicht eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden. Maßgebend dafür sei auch insoweit der Wille beider Erblasser. Hier ergebe sich aus der Erklärung des Erblassers gegenüber dem Nachlassgericht, dass er die einer Broschüre entnommenen Begriffe nicht im Rechtssinne verwendet habe und die Ehegatten tatsächlich eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung mit Schlusserbeneinsetzung anordnen wollten. Letztlich greife auch die von der zweiten Ehefrau erklärte Anfechtung nicht durch. Soweit sich die Anfechtungserklärung darauf stütze, dass sich der Erblasser über die Bindungswirkung der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder geirrt habe, habe die Anfechtung bereits deswegen keinen Erfolg, da ein solcher Irrtum über die Bindungswirkung keinen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum im Sinne des § 2078 BGB, sondern lediglich einen unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum darstelle. Damit blieb der den Kindern erteilte Erbschein bestehen – die zweite Ehefrau kam dagegen nicht als Alleinerbin in Betracht. Tipp: Wer seinen Kindern langwierige und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten ersparen und verhindern möchte, dass dadurch sein Andenken und Lebenswerk zerstört wird, der sollte sein Testament planen und gemeinsam mit einem kompetenten Berater erarbeiten und errichten. Ihre Erben werden es Ihnen danken. Die Kosten sind im Vergleich zu dem, was kommen kann überschaubar. Nicht umsonst sagt eine Lebensweisheit „Redet ihr noch miteinander oder habt ihr auch schon geerbt“.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.