Wer als Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs gegen die Volkswagen AG klagt, der hat nach Auffassung vieler Gerichte gute Erfolgsaussichten, wenn er auf Rückabwicklung klagt. Verlangt er dagegen nicht die Rückgängigmachung des Kaufvertrags, sondern stattdessen den Ersatz des Minderwertes eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, dann steht dem Käufer, jedenfalls nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.12.2019 (13 U 670/19), ein solcher Anspruch nicht zu.
Käufer eines Skoda Yeti verlangt von VW Zahlung eines Minderwertes von 25 % des Kaufpreises
Der Kläger hatte 2014 ein Fahrzeug der Marke Skoda Yeti zum Preis von 22.100 € erworben. In dem Fahrzeug war ein Motor des Typs EA 189 EU 5 des Herstellers Volkswagen verbaut. Es handelt sich dabei um einen der Motoren, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Der Kläger wollte aber nicht, wie sonst in derartigen Fällen üblich, den Kaufvertrag rückgängig machen, also Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Nutzungsdauer, sondern er klagte gegen die Volkswagen AG auf Zahlung von 25 % des Kaufpreises als Schadenersatz, wegen des Minderwertes, den das Fahrzeug nach seiner Auffassung wegen des Dieselskandals nunmehr hatte.
Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage zum Teil stattgegeben und Volkswagen zur Zahlung eines Betrags, der 10 % des Kaufpreises betragen hatte, also 2210 €, verurteilt. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Kein sog. kleiner Schadenersatz bei nur deliktischer Haftung
Die Berufung des Klägers war erfolglos, die der Volkswagen AG dagegen erfolgreich, d. h. das OLG Karlsruhe hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Zwar kamen auch die Richter am OLG zum Ergebnis, dass dem Kläger als Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Volkswagen AG zustehen würde. Allerdings kann der Kläger nicht den Ersatz des (behaupteten) Minderwertes des Fahrzeugs (sog. kleiner Schadenersatz) verlangen, weil der Kläger seine Schadensersatzansprüche ausschließlich auf Deliktsrecht, nicht aber auch auf Vertragsrecht gestützt hatte. Dies deshalb, weil nach Auffassung der Richter diese Form der Schadensberechnung im Deliktsrecht keine Anwendung findet. Hinzu komme, dass die Berechnung des Minderwertes voraussetzt, dass der Geschädigte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte, das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis gekauft hätte. Dies sei aber vorliegend gerade nicht der Fall.
Anmerkung:
Hätte der Kläger nicht gegen die Volkswagen AG, sondern gegen den Verkäufer, also dem Händler, geklagt, dann wäre auch problemlos ein Ersatz des Minderwertes möglich gewesen.