Ist in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag lediglich geregelt, dass die Kündigung der Schriftform bedarf, dann kann eine einvernehmliche Aufhebung auch mündlich wirksam erfolgen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. April 2018,1 Sa 367/17).
Vormaliger Geschäftsführer verlangt 187.500 € Annahmeverzugsvergütung
Der Kläger war Geschäftsführer bei der Beklagten. Diese meldete den Kläger im April 2011 mit Wirkung für Ende Februar 2011 gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger ab. Der Kläger, der mit dem jetzigen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten noch eine andere Gesellschaft betrieben hatte, bei der beide Gesellschafter-Geschäftsführer gewesen waren hatte von der anderen Gesellschaft ab April 2011 bis Dezember 2011 Lohnabrechnungen erhalten.
Für die Zeit von Januar 2012 bis März 2017 macht er nunmehr bei der Beklagten Annahmeverzug in Höhe von 187.500 € geltend.
Kläger unter Androhung von Gewalt zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gezwungen
Der Kläger war mit dem Patenkind des jetzigen Geschäftsführers verheiratet. Nachdem die Ehe gescheitert war, gab es auch für das berufliche Fortkommen des Klägers in dem Familienunternehmen keinen Spielraum mehr. So behauptete der Kläger zum Abschluss einer schriftlichen Aufhebungsvereinbarung sei er vom jetzigen Geschäftsführer unter Androhung körperlicher Gewalt gezwungen worden. Er habe diese Vereinbarung deshalb auch angefochten.
Die Beklagte wiederum trug vor, dass die Parteien bereits im Januar 2011 mündlich vereinbart hatten, dass der Kläger nach Februar 2011 als Geschäftsführer von der Beklagten zu anderen Gesellschaft wechseln und dort seine Tätigkeit ausüben sollte. Dort sei auch das operative Geschäft angesiedelt gewesen. Eine schriftliche Arbeitsanweisung, die nur in Kopie vorlag und die dem Kläger von der Beklagten am 12.01.2012 erteilt worden sein soll, war zwischen den Parteien streitig.
LAG ist von Abschluss eines wirksamen mündlichen Aufhebungsvertrags überzeugt
Gleichwohl hat das LAG die Klage abgewiesen, denn die Richter waren davon überzeugt, dass die Parteien den Geschäftsführer Anschlussvertrag mit Wirkung vom 28. Februar 2011 einvernehmlich aufgehoben hatten. Der Kläger hat es nämlich unstreitig hingenommen, dass die Beklagte diesen bei der Sozialversicherung abgemeldet hatte. Auch von ihm selbst beim Familiengericht eingereichte Abrechnungen der anderen Gesellschaft sowie seine Angaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich und im Verfahren auf Kindesunterhalt, ließen beim Gericht darüber Zweifel aufkommen, ob die schriftliche Arbeitsanweisung, auf die sich der Kläger berufen hatte, tatsächlich echt war. Für den Abschluss eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrags war keine Schriftform erforderlich, da im Anstellungsvertrag lediglich die Schriftform für die Kündigung geregelt war. Der erhoffte Geldsegen blieb also für den klagenden Ex-Geschäftsführer aus.