Nun ist es soweit. Das Jahr 2019 ist gekommen. Dieses bringt eine Reihe von Gesetzesänderungen, die Sie wissen sollten. Wir erklären Ihnen nachfolgend die wichtigsten Gesetzesänderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige.
Mindestlohn steigt auf 9,19 €
Zum Jahresanfang steigt der Mindestlohn um 0,35 €/Stunde auf nunmehr 9,19 €; die nächste Erhöhung kommt zum 01.01.2020. Dann beträgt der Mindestlohn 9,35 €.
In einigen Branchen, in denen bereits heute höhere Mindestlöhne gezahlt werden, wie beispielsweise im Elektrohandwerk oder Dachdeckerhandwerk, werden die Mindestlöhne sogar darüber hinaus angehoben.
Arbeitgeber müssen (wieder) die Hälfte zur gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bleibt trotz voller Kassen unverändert bei 14,6 %. Erheben einzelne Krankenkassen darüber hinaus Zusatzbeiträge um ihren Finanzbedarf zu decken, dann werden diese nicht mehr wie bisher allein von den Arbeitnehmern bezahlt, sondern hälftig vom Arbeitgeber mitgetragen.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken um 0,5 % auf nunmehr 2,5 %. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt nun bei 6.700 €, wurde also im Vergleich zu 2018 um 200 € angehoben.
Arbeitnehmer erhalten Recht auf befristete Teilzeit
Auch der Rechtsanspruch von Arbeitnehmern auf befristete Teilzeitarbeit wird gestärkt. Durch Änderungen im Teilzeitbefristungsgesetz ist die befristete Teilzeitarbeit nicht mehr an einen bestimmten Grund, wie beispielsweise die Pflege von Angehörigen oder die Erziehung von Kindern, gebunden. Damit wird die bisherige Regelung abgelöst, wonach nur ein Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit bestanden hat. Der Wermutstropfen aus Arbeitnehmersicht ist allerdings, dass die Regelung nur in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern zur Anwendung gelangt.
Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtend
Sparen Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung ihrer Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge ein, dann werden ab 2019 Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge Pflicht.
Achtung: Drittes Geschlecht „divers“
Um den Interessen intergeschlechtlicher Menschen gerecht zu werden, wird ab 2019 im Personenstandsregister der Begriff „divers“ für das 3. Geschlecht eingeführt. Hierdurch droht eine Gefahr für Arbeitgeber bei nachlässiger Formulierung von Stellenanzeigen. Bestand bislang nur die Gefahr dann von sog. AGG-Hoppern, also Personen, die sich nur zum Schein auf nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenanzeigen bewerben, auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen zu werden, kann Arbeitgebern, die ihre Stellenanzeige nicht entsprechend formulieren, weiteres Ungemach drohen. Wer hier auf der sicheren Seite sein will muss also künftig in seiner Stellenanzeige nicht nur wie bisher m/w, sondern m/w/d formulieren.
Geringverdienende Selbstständige und Existenzgründer zahlen weniger Beiträge an die Krankenkasse
Gute Nachrichten für Existenzgründer und Selbstständige mit geringem Einkommen, die gesetzlich krankenversichert sind. Hier reduziert sich der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ganz erheblich von zuletzt 320 €/Monat auf nunmehr nur noch 151 €/Monat. Wer also zukünftig in die Selbständigkeit startet kann jedenfalls in der Anfangszeit seine monatlichen Fixkosten durch den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung erheblich reduzieren.
Das waren die wichtigsten Gesetzesänderungen, die das Jahr 2019 aus Sicht von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Selbständigen bringt.