Nach einem Urteil des LG München I vom 06.12.2017 (14 S 10058/17) ist die sog. Mietpreisbremse in Bayern (Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung) nichtig und damit unwirksam. Folge daraus ist, dass Mieter grundsätzlich auch deutlich überhöhte Mieten von ihrem Vermieter nicht zurückverlangen können. Wer aber nun meint, der Freistaat Bayern habe sich damit den Mietern gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht, weil er eine unwirksame Verordnung erlassen hat, der irrt, denn der Gesetzgeber haftet grundsätzlich nicht für die Wirksamkeit seiner Gesetze (LG München I, Urteil vom 21.11.2018 – 15 O 19893/17).
Mieter klagen gegen Freistaat Bayern auf Schadenersatz für überhöhte Miete
Geklagt haben zwei Mieter deren Wohnung im Geltungsbereich der sog. Mietpreis liegt. Sie hatten dabei behauptet, ihre Miete läge um ca. 42 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Durch die Nichtigkeit der Mietpreisbremse könnten sie aber diese Überzahlung nicht vom Vermieter zurückverlangen. Dafür würde nun der Freistaat Bayern haften, weil die von ihm erlassene Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung, kurz Mietpreisbremse, nichtig und damit unwirksam sei.
Landgericht München I: Freistaat Bayern haftet nicht für unwirksame Mietpreisbremse
Allein in Bayern sind von der Mietpreisbremse sicherlich 3 Mio. -4 Mio. Einwohner betroffen. Das Haftungspotenzial wäre also für den Freistaat enorm, wenn er für die Unwirksamkeit seiner Verordnung in Anspruch genommen werden könnte.
Dementsprechend hat das Landgericht München I mit dem vorgenannten Urteil dann auch die Klage der „blauäugigen“ Mieter zurückgewiesen.
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Staat grundsätzlich für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes nicht in Anspruch genommen werden könne, weil die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane regelmäßig Aufgaben nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber einem einzelnen erfüllen. Aufgrund der Vielzahl von betroffenen Mietern in Bayern könne daher für die Mietpreisbremse nichts Anderes gelten. Eine Haftung des Staates für ein unwirksames Gesetz käme ausnahmsweise allenfalls dann in Betracht, wenn davon nur einzelne betroffen wären. Juristisch ausgedrückt bedeutet dies, dass der Erlass eines unwirksamen Gesetzes zwar grundsätzlich eine Amtspflichtverletzung sein kann, es aber dann im Ergebnis an der Drittbezogenheit eines Eingriffs fehlt, um daraus einen Schadensersatzanspruch konstruieren zu können.
Exkurs zum Haftungsprivileg des Staates
Dieses „Haftungsprivileg“ des Staates ist auch der Grund dafür, weshalb noch keine Autofahrer auf die Idee gekommen ist, den Staat wegen dem nun in Verruf gekommenen Dieselmotor und des damit einhergehenden Preisverfalls von Dieselfahrzeugen zu verklagen und der schwarze Peter allein der Automobilindustrie zugeschoben wird, obwohl der Staat hier durchaus seinen Beitrag zum derzeitigen Chaos am Automarkt beigetragen hat. War es doch gerade der Staat, der den Verkauf von in der Anschaffung teureren Dieselmotoren mit gegenüber Benzin subventionierten Dieselpreisen massiv gefördert und so auch zum Dieselboom in Deutschland beigetragen hat.