Vorgestern hat das Kabinett entschieden: Wächst ein Kind zusammen mit seiner Mutter und seinem nur rechtlichen Vater auf, hat der biologische Vater unter neuen Voraussetzungen trotzdem ein Umgangsrecht.
Gegen den Willen der Mutter konnte der leibliche Vater bislang nur dann einen Kontakt juristisch durchsetzen, wenn er eine enge persönliche Beziehung zum Kind aufgebaut hatte. Diese Voraussetzung spielte in der Praxis aber kaum eine Rolle – wie hätte der biologische Vater auch gegen den Willen der Mutter eine solche Beziehung aufbauen können?
Auf Druck des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sollen von nun an andere Kriterien gelten:
- Der Umgang mit dem leiblichen Vater muss dem Kindeswohl dienen und
- der leibliche Vater muss zu erkennen geben, dass er Verantwortung für sein Kind übernehmen möchte.