Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 (172 C 10218/18) hat das Amtsgericht München den Antrag eines Verbrauchers, seinen gesperrten Internetanschluss durch Erlass einer einstweiligen Verfügung wieder freizugeben, zurückgewiesen, weil das Gericht keine Eilbedürftigkeit erkennen konnte. Die Richterin war dabei der Meinung, dass die Möglichkeit über ein Mobiltelefon zu telefonieren und das mobile Internet zu nutzen in einer Großstadt wie München bereits die erforderliche Eilbedürftigkeit entfallen lasse.
Provider sperrt Internetanschluss wegen Zahlungsrückstand
Ausgang war ein Rechtsstreit des Antragstellers mit seinem Internetprovider über eine angeblich mangelhafte Umstellung des DSL-Anschlusses beim Umzug. Einmal seien angekündigte Techniker am neuen Wohnort gar nicht erschienen. Ein andermal war dieser nicht in der Lage die Verbindung herzustellen. Da er einen halben Monat den Internetanschluss nicht nutzen konnte, habe er die per Lastschrift eingezogene Umzugspauschale in Höhe von 49,99 € zurückgehen lassen. Im darauffolgenden Streit mit der Kundenhotline habe dann den Anbieter einfach den Zugang gesperrt. Als Familie mit Kleinkind sei er aber dringend darauf angewiesen, weshalb der Erlass einer einstweiligen Verfügung dringend erforderlich sei.
Amtsgericht München verneint Eilbedürftigkeit
Die mit der Angelegenheit befasste Richterin am Amtsgericht hat den Antrag allerdings abgewiesen, weil nach ihrer Auffassung keine besondere Eilbedürftigkeit, die es ausnahmsweise rechtfertigen würde, schon vor der Hauptsacheentscheidung die Wiederherstellung anzuordnen, vorgelegen habe. Der Antragsteller habe nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass er beruflich auf die Nutzung eines Festnetzanschlusses angewiesen sei. Eine private Nutzung könne aber auch jederzeit mobil erfolgen. Hinzu komme, so das Gericht, dass es in München an vielen öffentlichen Plätzen und Cafés freies WLAN gebe, so dass eine ausreichende Internetversorgung sichergestellt sei.
Auch der Hinweis des Antragstellers, dass an seinem Wohnort bei seinem Mobilfunkanbieter die Netzabdeckung ungewiss sei, vermochte das Gericht nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen zu lassen. Die Richterin war vielmehr der Auffassung, dass es dann am Antragsteller sei den Anbieter zu wechseln.