Urlaubsreisen sind für viele Menschen der Höhepunkt des Jahres. Ein wichtiger Bestandteil der Reiseplanung ist dabei die Absicherung für den Krankheitsfall, insbesondere bei Auslandsreisen. Viele Kreditkartenanbieter bieten in Verbindung mit ihren Karten auch eine Auslandsreisekrankenversicherung an. Doch wie im Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen deutlich wurde, können bestimmte Klauseln in den Versicherungsbedingungen dazu führen, dass der Versicherungsschutz nicht greift. Dies geschah, weil die Flüge nicht mit der richtigen Kreditkarte bezahlt wurden. Der Ehemann, dessen Kreditkarte eine Auslandskrankenversicherung für mit der Kreditkarte gebuchte Reisen beinhaltet, hatte den Flug nur für sich, nicht aber für seine Ehefrau gebucht. Diese hatte ihn mit ihrer eigenen Kreditkarte bezahlt. Ein teurer Fehler, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat.
Der Fall: Was ist passiert?
Ein Mann, der als Inhaber einer Kreditkarte über eine Auslandsreisekrankenversicherung abgesichert war, reiste mit seiner Familie in die USA. Während des Urlaubs wurde seine Ehefrau schwer krank und musste notoperiert werden. Die Behandlungskosten beliefen sich auf etwa 32.000 US-Dollar. Da die Ehefrau in der Auslandskrankenversicherung des Mannes mitversichert war, stellte der Mann einen Antrag auf Übernahme der Kosten. Doch die Versicherung lehnte ab. Der Grund: Die Flüge der Ehefrau und des Sohnes wurden mit einer anderen Kreditkarte, nämlich der Karte der Ehefrau, bezahlt. Die Versicherung hatte in ihren Bedingungen klar festgelegt, dass der Versicherungsschutz nur greift, wenn die Reise mit der Kreditkarte des Versicherten bezahlt wird.
Die Entscheidung des OLG Bremen
Nachdem der Ehemann in erster Instanz keinen Erfolg hatte, legte er Berufung ein. Das OLG Bremen entschied jedoch ebenfalls zugunsten der Versicherung (Hinweisbeschluss vom 21.08.2024 – 3 U 46/23). Die Richterinnen und Richter argumentierten, dass die Versicherungsbedingungen eindeutig seien: Der Versicherungsschutz bestehe nur dann, wenn die Reise mit der Kreditkarte des Versicherungsnehmers bezahlt wurde. Diese Bedingung sei weder überraschend noch unklar und entspreche dem Grundsatz der Privatautonomie.
In ihrem Beschluss führten die Bremer Richter weiter aus, dass die Klausel auch einer Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) standhalte. Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB seien Regelungen, die den Leistungsumfang einer Versicherung festlegen, grundsätzlich von einer AGB-rechtlichen Kontrolle ausgenommen. Zudem sei die Bedingung nicht intransparent (§ 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB) und auch nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne diese Regelung verstehen, da die Versicherungsbedingungen mehrfach und klar auf die Voraussetzung des Karteneinsatzes hinweisen.
Rechtliche Analyse und Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil verdeutlicht die strikte Auslegung von Versicherungsbedingungen durch die Gerichte. Versicherungsnehmer sollten daher genau auf die Vertragsbedingungen achten, um böse Überraschungen zu vermeiden. In diesem Fall ging es insbesondere um den Einsatz der richtigen Kreditkarte für die Reisezahlung – ein Detail, das viele übersehen könnten.
Das Urteil stützt sich auf grundlegende Prinzipien des Vertragsrechts, insbesondere auf die Privatautonomie, die es den Vertragsparteien erlaubt, ihre Vereinbarungen frei zu gestalten. Auch die AGB-rechtlichen Regelungen des BGB, insbesondere § 307 und § 305c, spielten eine zentrale Rolle. Die Bremer Richter stellten klar, dass eine Regelung, die den Versicherungsschutz an den Karteneinsatz knüpft, weder überraschend noch intransparent ist. Dies ist ein wichtiges Signal an Versicherungsnehmer, die häufig glauben, dass bei unklaren Bedingungen zu ihren Gunsten entschieden wird.
Fazit
Das Urteil des OLG Bremen zeigt, wie entscheidend es ist, Versicherungsbedingungen gründlich zu lesen und zu verstehen. Insbesondere bei Kreditkarten, die Versicherungen für Auslandsreisen beinhalten, sind oft Klauseln enthalten, die den Versicherungsschutz an bestimmte Voraussetzungen knüpfen – wie in diesem Fall an den Einsatz der Kreditkarte zur Bezahlung der Reise. Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass sie im Zweifelsfall genau prüfen müssen, ob alle Bedingungen erfüllt sind, um im Schadensfall abgesichert zu sein.