Heute hat der BGV (Bayerischer Golfverband) die „frohe Kunde“ verbreitet, wonach ab sofort nicht mehr 2G, sondern die 3G-Regelung, auf Golfplätzen gelten soll. Konsequenz daraus ist, dass nun auch Ungeimpfte grundsätzlich weder Golf spielen dürfen, allerdings nur dann, wenn sie getestet sind. Als zulässige Tests sollen dabei geltend:
- PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
- PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Ein unter Aufsicht vor Ort vorgenommener Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
Getesteten gleichgestellt sind Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder.
Anmerkung:
Das, was der BGV nun als „Erleichterung“ bezeichnet, ist in Wahrheit nichts anderes, als eine Fortführung der unrichtigen Sichtweise, dass von den Regelungen in der 15. Bayerischen Infektionsschutzverordnung überhaupt Golfplätze erfasst werden. Dies hat in der Vergangenheit – wir hatten berichtet – dann zu so absurden Ergebnissen geführt, dass auf Golfplätzen, also bei einer Individualsportart, die im Freien ausgeführt wird, zunächst sogar 2G plus, dann 2G, gelten sollte, Ungeimpfte also gänzlich vom Golfsport, jedenfalls auf Golfplätzen, ausgeschlossen waren. Gestattet war Ihnen dagegen sich beispielsweise als Spaziergänger auf den Wegen, die dem Golfplatz durchziehen, zu tummeln. Auch in Zeiten, in denen nicht Golf gespielt werden konnte, weil schneller, konnten sie sich – rechtlich unbehelligt – als Langläufer auf den Fairways bewegen. Kurios dabei ist, dass das Golfen nicht per se verteufelt wurde, sondern eben nur auf Golfplätzen. Auf jeder x-beliebigen Wiese konnten dagegen auch Ungeimpfte nach einhelliger Meinung stets rechtskonform Bälle klopfen. Der solche Regelungen mit dem gesunden Menschenverstand nicht in Einklang zu bringen sind, mussten spätestens hier bei jedem, der damit befasst war die Alarmglocken losgehen. Irgendetwas konnte nicht stimmen, weil entweder der Verordnungsgeber (einmal mehr) eine verfassungswidrige Regelung erlassen hat oder aber, was wohl eher der Fall ist, die beim BGV Verantwortlichen, die Regelung nicht richtig verstanden haben und in vorauseilendem Gehorsam über das Ziel hinaus schießen. Als der BGV an seine Mitglieder kommuniziert hatte, dass jetzt auf Golfplätzen, also bei Sport im Freien, 2G plus gelten soll, hatte ihn der Verfasser darauf hingewiesen, dass dies ein falsches Verständnis der Regelung sei, weil zur gleichen Zeit kommuniziert wurde, dass ihm Proshop und im Club Restaurant lediglich 2G gelten würde, als im Freien strengere Anforderungen gestellt wurden, als in geschlossenen Räumen. Eine Antwort ist der BGV bis heute schuldig geblieben. Beides spricht nicht für eine Organisation, die sich als Interessenvertretung Bayerischer Golfspieler versteht die im Jahr 2021 nicht nur die Interessen von 186 Bayerischen Golfclubs, sondern auch von 144.591 Bayerischen Golfspielen vertreten sollte, und die eine Art Zwangsmonopol hat.