Suchmaschinen wie Google sind ein Segen und ein Fluch zugleich. Ohne sie wäre es nämlich nicht möglich die Unmenge an Informationen, die das Internet bereitstellt und die tagtäglich größer wird, sinnvoll zu nutzen. Die Kehrseite ist, dass auch alles, was eingestellt wird indiziert wird und damit auffindbar und so einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist.
Auch, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, dann haften die Betreiber von Suchmaschinen dafür allerdings grundsätzlich nicht, weil sich die Inhalte nicht zu eigen machen. Übertriebene Prüfpflichten würden nämlich das Geschäftsmodell der Suchmaschinen ernstlich infrage stellen und wären praktisch kaum möglich. Betreiber müssen deshalb erst dann reagieren, wenn sie durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen oder auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung, wie dies beispielsweise bei Kinderpornographie der Fall ist, Kenntnis erlangt haben (BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16).
Ehepaar klagt gegen Google wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Ein Ehepaar, das als IT-Dienstleister ein Internetforum mit aufgesetzt hatte, war im Zusammenhang mit einem Streit von den Betreibern und Nutzen eines anderen Forums u.a. als. „Arschkriecher“, „Schwerstkriminelle“, „Terroristen“, „kriminelle Schufte“ und „krimineller Stalkerhaushalt“ beschimpft worden.
Weil auch diese Beiträge von Google indiziert worden sind und damit auch über Google auffindbar waren, wollten die Eheleute erreichen, dass Google die entsprechenden Seiten nicht mehr anzeigen darf. Bei den Äußerungen handele es sich um Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, für die Google (mit-) verantwortlich sei.
Google als Suchmaschinenbetreiber macht sich Inhalte grundsätzlich nicht zu Eigen
Das Ehepaar ist nun letztinstanzlich vor dem BGH gescheitert. Dies deshalb, weil die kritisierten Inhalte nicht von Google, sondern von Dritten ins Internet eingestellt worden sind, und sich Google diese Äußerungen dadurch, dass sie automatisch indiziert worden sind, auch nicht zu Eigen gemacht hat.
Suchmaschinen sind von der Gesellschaft gewünscht und werden von der Rechtsordnung gebilligt, so die Richter. Deshalb könne vom Betreiber einer Suchmaschine auch nicht erwartet werden, dass er sich stets vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefunden Inhalte rechtmäßig seien. Eine solche Prüfpflicht würde ganz im Gegenteil dem Geschäftsmodell der Suchmaschinen zuwiderlaufen und dieses ernstlich infrage stellen. Es wäre nämlich praktisch kaum zu bewerkstelligen alle indizierten Inhalte stets auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Ausreichend und genügend ist daher, so der BGH, wenn der Betreiber einer Suchmaschine dann reagiert, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat.
Im entschiedenen Rechtsstreit gegen die Richter davon aus, dass ein solcher Fall hier nicht vorgelegen hätte, denn auch, wenn durch die beanstandeten Äußerungen die Ehre der Kläger beeinträchtigt werde stand diese Ehrbeeinträchtigung nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes. Deshalb musste Google nach Auffassung der Richter keine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung annehmen.
Das Landgericht Köln, bei dem der Rechtsstreit begonnen hatte, hatte die Unterlassungsklage der Kläger noch teilweise stattgegeben; das Oberlandesgericht Köln dann das Urteil insoweit aufgehoben und die Klage gänzlich abgewiesen. Der Fall verdeutlicht daher einmal mehr, dass eine gerichtliche Entscheidung noch nichts darüber aussagt, wie am Ende ein anderes Gericht die Rechtslage beurteilen wird.