Ein von unserer Kanzlei erstrittenes Urteil des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 28. Oktober 2014 – 18 U 1022/14 Pre), in dem dieses letztinstanzlich einen Käufer bei eBay zur Zustimmung der Entfernung einer negativen Bewertung verurteilt hatte, hatte bundesweit für große mediale Beachtung gesorgt und ist im Onlinehandel mit großem Interesse aufkommen worden, weil hierdurch die Rechte von Onlinehändlern erheblich gestärkt worden sind.
Wir haben zwischenzeitlich vor dem Landgericht München II (Versäumnisurteil vom 18.02.2015 – 11 O 402/15) ein weiteres Urteil zugunsten eines Onlinehändlers erstritten, in dem das Gericht den Käufer zur Zustimmung der Entfernung einer negativen Bewertung verurteilt hat.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, dass der Käufer ein Signalhorn erworben und dann sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Der Verkäufer hatte dies bestätigt und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben dem Käufer mitgeteilt, dass er nach Erhalt der Ware den Kaufpreis erstatten werde. Der Käufer hat die Ware aber nicht zurückgeschickt. Stattdessen hat er den Verkäufer negativ bewertet und diese Bewertung damit kommentiert, dass der Verkäufer tricksen würde, um die kostenlose Rücknahme giftiger Ware zu umgehen.
Da der Verkäufer sich vollkommen korrekt verhalten hat und keinerlei Veranlassung für die unwahre negative Bewertung gegeben hatte, hat das Gericht den Käufer antragsgemäß verurteilt.