Wer seinen Arbeitgeber oder Kollegen grob beleidigt, der riskiert den Verlust seines Arbeitsplatzes. Selbst im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist vor Ausspruch einer Kündigung nicht immer eine Abmahnung erforderlich, sondern der Arbeitgeber kann – je nach Intensität des Eingriffs – im Einzelfall sogar fristlos kündigen. Das Arbeitsgericht Duisburg hat nun mit Urteil vom 26.09.2012 (5 Ca 949/12) diese Grundsätze auch auf einen Fall übertragen, bei dem der Arbeitnehmer Kollegen auf Facebook beleidigt hatte.
Der Arbeitnehmer hatte auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen unter anderem als «Speckrollen» und «Klugscheißer» bezeichnet, worauf ihn der Arbeitgeber fristlos gekündigt hat.
Der Arbeitnehmer hatte sich mit seiner Klage gegen die Kündigung gewandt und zu seiner Verteidigung vorgetragen, dass die von ihm verwendeten Begriffe dem entsprechen würden, was sich Arbeitskollegen im Rahmen der Zusammenarbeit auch persönlich an den Kopf werfen würden.
Diese Argumentation ließ das Gericht nicht gelten, denn nach seiner Auffassung kann ein solcher Eintrag nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden. Der Unterschied besteht nämlich darin, so die Richter, dass hier nachhaltig in die Rechte der Betroffenen eingegriffen wird, weil der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann. Dabei war es laut Gericht unerheblich, ob der Eintrag nur für die sog. Freunde und Freundesfreunde auf Facebook sichtbar war oder unter der Einstellung «öffentlich» allen Facebook-Nutzern zugänglich war. Denn zwischen den Parteien sei unstreitig gewesen, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen Facebook-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten.
Zu Gunsten des Arbeitnehmers hat das Gericht dann allerdings angenommen, dass dieser im Affekt gehandelt habe, da er den Kommentar verfasst hatte, nachdem er erfahren hat, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Auch werteten die Richter zu Gunsten des Arbeitnehmers, dass er die Kollegen nicht namentlich benannt hatte, sodass diese aus dem Facebook-Eintrag heraus nicht ohne Weiteres identifizierbar waren. Es hat deshalb das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte, verneint. Eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung ist dann daran gescheitert, dass der Arbeitnehmer zuvor nicht abgemahnt worden war.
Fazit:
Wer nicht den Verlust des Arbeitsplatzes riskieren will, der sollte sich mit der Kritik und beleidigenden Äußerungen gegenüber seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen auch in sozialen Netzwerken zurückhalten.
Mehr zum Thema finden Sie auch in unserem Artikel „Ehrverletzende Äußerungen über Arbeitgeber bei Facebook rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch“