Der BFH hat mit Urteil vom 18.03.2014 (X R 8/11) entschieden, dass der Begriff des Verschuldens i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. AO (Bekanntwerden neuer Tatsachen) bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen nicht anders auszulegen ist als bei schriftlich gefertigten Erklärungen.
Im Streitfall hatte der Kläger es unterlassen, im Mantelbogen Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzugeben. Der Umstand, dass der Kläger seine Steuererklärung mit Hilfe des ELSTER-Programms gefertigt hat und dieses keinen vollständigen Ausdruck des Steuererklärungsformulars liefert, lässt das grobe Verschulden des Klägers nicht entfallen. Indem er die im Formular ausdrücklich gestellte Frage nicht beantwortet hat, hat der Kläger die ihm zumutbare Sorgfalt in nicht entschuldbarer Weise verletzt und somit grob fahrlässig gehandelt. Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid konnte daher nicht mehr geändert werden.