Zahlt der Betrieb einem Arbeitnehmer eine Betriebsrente, dann wird hierdurch regelmäßig nicht nur der Arbeitnehmer selbst, sondern auch seine Witwe bzw. der Witwer begünstigt. Gerade dann, wenn Ehepartner nicht annähernd gleich alt sind, sondern ein deutlicher Altersunterschied besteht, dann kann dies eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung für den Arbeitgeber bedeuten. Deshalb sehen betriebliche Pensionsordnungen oft vor, dass bei einem großen Altersunterschied die Höhe der Witwenrente anteilig gekürzt werden darf.
Kürzung der Witwenrente bei mehr als 15 Jahren Altersunterschied
In einem nunmehr vom ArbG Köln mit Urteil vom 20.07.2016 (7 Ca 6880/15) entschieden Rechtsstreit betrug der Altersunterschied zwischen dem Arbeitnehmer, der 2013 im Alter von 70 Jahren verstorben war, und seiner Ehefrau fast 30 Jahre. Da die betriebliche Pensionsordnung vorsah, dass sich die Pension für die Witwe für jedes Jahr, um welches die Altersunterschied 15 Jahre übersteigt um 5 % gekürzt wird, sah die Witwe darin eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters, die nicht mit den Regelungen des AGG zu vereinbaren sei und zog vor Gericht.
Zwar Benachteiligung wegen des Alters, aber Diskriminierung gerechtfertigt
Im Ergebnis blieb jedoch die Klage ohne Erfolg. Die Richter stimmten zwar zu, dass es sich um eine Benachteiligung wegen des Alters handeln würde, hielten diese aber im Ergebnis für gerechtfertigt. Die Kürzung führt nämlich zu einer Begrenzung der finanziellen Belastung des Arbeitgebers. Hierdurch wird eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit geschaffen, die auch im Interesse der Arbeitnehmer und zukünftigen Betriebsrentner liege. Um dieses Ziel zu erreichen sei die angegriffene Regelung auch angemessen und erforderlich.