Wer der Arbeitslosigkeit dadurch entgeht, dass er eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, der kann zum Start in die Selbständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen. Streitig war bislang, ob dies auch dann gilt, wenn die Selbständigkeit nicht nahtlos an die Arbeitslosigkeit anschließt. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 05.05.2010 – B 11 AL 11/09 R) hat nunmehr die Frage dahin entschieden, dassein Gründungszuschuss auch in Betracht kommt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend sei nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Förderleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von ca. einem Monat nicht überschritten ist.
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