Soll eine zum Nachlass gehörende Immobilie auf den Erben umgeschrieben werden, dann darf das Grundbuchamt, wenn die Erbfolge lediglich auf einem privatschriftlichen Testament beruht, die Vorlage eines Erbscheins verlangen (OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2018 (34 WX 174/18).
Testamentarische Alleinerbin verlangt Umschreibung einer Eigentumswohnung unter Vorlage eines eröffneten handschriftlichen Testaments sowie eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Die Beschwerdeführerin hatte ihren verstorbenen Vater aufgrund eines eröffneten privatschriftlichen Testaments als Alleinerbin beerbt. Zum Nachlass zählte auch eine Eigentumswohnung. Beim Grundbuchamt beantragte sie die Umschreibung auf sich und legte zum Nachweis ihrer Erbenstellung eine Kopie des Testamentsvollstreckerzeugnisses mit dem Beendigungstermin der Dauertestamentsvollstreckung und das nach amtlicher Verwahrung eröffnete privatschriftliche Testament des Erblassers vor.
Das Grundbuchamt kam dem Antrag nicht nach, sondern hat mit Zwischenverfügung das Fehlen eines Erbnachweises beanstandet und unter gleichzeitiger Fristsetzung die Gelegenheit zur Vorlage eines Erbscheins gegeben. Dagegen gerichtete sich die Beschwerde der Erbin, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
Grundbuchamt kann zum Nachweis der Erbfolge bei privatschriftlichen Testament die Vorlage eines Erbscheins verlangen
Das mit der Beschwerde befasste OLG München hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern lediglich die Frist zur Vorlage des Erbscheins verlängert. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass nur dann, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist es nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genügen würde, wenn ausnahmsweise anstelle des Erbscheins das Testament und die Niederschrift über die Öffnung vorgelegt werden. Nach der Legaldefinition des § 415 Abs. 1 ZPO sind öffentliche Urkunden von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufzunehmen. Diese Legaldefinition gilt nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1957, 1673) auch im Grundbuchsachen.
Ein privatschriftliches Testament ist aber keine öffentliche Urkunde im Sinne dieser Vorschrift. Es wird auch wieder dadurch zu öffentliche Urkunde, dass es in amtliche Verwahrung gegeben wird noch durch die Eröffnung.
Die amtliche Verwahrung eines Testaments zu Lebzeiten des Erblassers dient allein dem Erblasser als Schutz und Geheimhaltungsmöglichkeit im Bezug auf seine letztwillige Verfügung. Auch die Ablieferung des Testaments nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht bewirkt ebenfalls lediglich eine amtliche Verwahrung, macht aber das privatschriftliche Testament nicht zu öffentliche Urkunde.
Die Eröffnung bezeugt nämlich lediglich das Rechnungsdatum. Sie bezeugt dagegen nicht, so die Richter, dass die letztwillige Verfügung auch wirksam und damit für die Erbfolge tatsächlich maßgeblich sei. Dies wird vielmehr erst im Erbscheinsverfahren geprüft.
Aus der Entscheidung folgt also, dass dann, wenn keine notarielles Testament vorliegt, der Nachweis der Erbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage eines Erbscheins oder aber ein europäisches Nachlasszeugnis geführt werden muss.
Anmerkung:
Geht es dagegen um Geldvermögen bei Banken und Sparkassen, dann hat der BGH mit Urteil vom 05.04.2016 (IX ZR 440/15 entschieden, dass der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten privatschriftlichen Testaments belegen kann, wenn dies die Erbfolge mit dem Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Dies ist kein Wertungswiderspruch, weil gegenüber Banken keine dem § 35 GBO vergleichbare gesetzliche Regelung besteht.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.