Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, dann geht mit Eintritt des Erbfalls das Eigentum daran auf den oder die Erben über. Dieser erbrechtliche Automatismus wird nach außen durch eine entsprechende Berichtigung des Grundbuchs dokumentiert, die seitens der Erben beantragt werden muss. Für gewöhnlich verlangt das Grundbuchamt dafür einen Erbschein, also eine (kostenpflichtige) Bescheinigung des Nachlassgerichts über die erbrechtliche Stellung des Antragstellers. Diese Kosten können allerdings gespart werden, wenn die Erbfolge sich aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Testamentsurkunde, also einem notariellen Testament oder Erbvertrag, ergibt. Dies hat nunmehr das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 26.07.2013 (5 W 248/13) klargestellt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die im Jahre 2012 und 2013 verstorbenen Eheleute hatten 1999 einen notariellen Erbvertrag errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu „Alleinerben“ und ihre beiden Kinder u.a. zu „Nacherben“ mit hälftigem Anteil eingesetzt hatten. Nach ihrem Tode haben ihre Kinder beim Grundbuchamt beantragt, sie aufgrund des Erbvertrages als Eigentümer im Grundbuch des zum Nachlass gehörenden Grundstücks einzutragen. Mit einer Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt den Antragstellern aufgegeben, ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachzuweisen, weil diese aufgrund des nicht widerspruchsfreien Wortlautes mit dem Erbvertrag allein nicht hinreichend belegt sei.
Dem ist das Gericht entgegengetreten, denn nach der Grundbuchordnung kann ein in einer öffentlichen Urkunde enthaltenes Testament Grundlage einer Grundbuchberichtigung sein. Das gilt auch dann, so das Gericht, wenn das Grundbuchamt die sich aus dem Testament ergebende Erbfolge erst im Wege der Auslegung und unter Berücksichtigung gesetzlicher Auslegungsvorschriften ermitteln kann. Nur bei Zweifeln tatsächlicher Art, wenn weiterer Sachverhalt aufzuklären sei, könne ein Erbschein verlangt werden. Das sei vorliegend nicht der Fall. Dem Grundbuchamt sei zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des Erbvertrages nicht klar erkennen lasse, ob die Kinder nur Schlusserben nach dem letztversterbenden Elternteil sein sollten. Nach dem Wortlaut sei auch denkbar, dass bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils eine Vor- und Nacherbschaft eintreten sollte, nach welcher der überlebende Ehegatte Vorerbe und beide Kinder Nacherben werden sollten, ohne dass damit auch die Erbfolge nach dem überlebenden Ehegatten geregelt worden sei. In Bezug auf die beantragte Grundbuchberichtigung müsse diese Unklarheit aber nicht weiter aufgeklärt werden. Die weitere Auslegung des Erbvertrages, der die Kinder auch als „unsere Erben“ bezeichne, führe nämlich zu dem Ergebnis, dass auch bei Annahme einer Vor- und Nacherbfolge nach dem erstversterbenden Elternteil zusätzlich eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach dem letztversterbenden Elternteil gewollt sei. Damit stehe in jedem Fall fest, dass beide Kinder (in Erbengemeinschaft) Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes geworden seien.
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.