Online einzukaufen ist sehr komfortabel. Gleichgültig, was Sie suchen. Ein paar Mausklicks und schon haben Sie nahezu alles, was das Herz begehrt, auf dem Bildschirm und oft schon am nächsten Tag zu Hause. Besser geht es eigentlich kaum. Oder doch, im Gegensatz zum stationären Handel räumt Ihnen der Gesetzgeber als Verbraucher bei Amazon und Co.auch noch ein großzügiges Widerrufsrecht ein. Das, was bei Schuhen und Kleidung jedem einleuchtet und wovon Internetkäufer auch fleißig Gebrauch machen, , nämlich dass man die Ware, ähnlich wie in einem Geschäft anschauen, anfassen und vor allen Dingen anprobieren muss, gilt grundsätzlich auch für im Internet gekaufte Medikamente (KG Berlin, Urteil vom 09.11.2018 – 5 U 185/17). Dies ist auf den ersten Blick dann nicht mehr ganz so einleuchtend, weil wer kauft schon ein Medikament, um sich die Schachtel anzusehen.
DocMorris schließt mit seinen AGBs Widerrufsrecht für Arzneimittel pauschal aus
Gegenstand des Rechtsstreits, der von einem Verbraucherschutzverband angestoßen worden ist, waren die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetapotheke DocMorris. In Konkretisierung von § 312 g Abs. 2 BGB hatte die Internetapotheke in ihren AGBs u.a. geregelt:
„Hierzu gehören auch Arzneimittel. Da wir nicht überprüfen können, ob nach der Lieferung ein sachgemäßer Umgang mit den Medikamenten gewährleistet war, kommen diese nicht mehr in den Handel und werden zu Ihrer Sicherheit entsorgt. Aus diesem Grund ist bei Arzneimitteln die Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen.“
Pauschaler Ausschluss des Widerrufsrechts wettbewerbswidrig
Die Richter am Berliner Kammergericht sahen darin einen Verstoß gegen § 312 g Abs. 2 BGB, weil diese nicht vom Ausnahmekatalog dieser Vorschrift gedeckt sei. Dies bereits deshalb, weil Fertigarzneimittel keine Waren seien, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind und zwar unabhängig davon, ob es sich um frei verkäufliche Medikamente handelt oder diese rezeptpflichtig sind.
Die Richter haben dann allerdings ausgeführt, dass im Einzelfall bei der Entwicklung von Hygieneartikeln die Ausnahme nach § 312 G Abs. 2 Nr. 3 BGB eingreifen könne. Es sei hier aber eine Einzelfallprüfung, so die Richter, erforderlich, sodass diese Ausnahme nicht für den pauschalen und generellen Ausschluss des Widerrufsrechts bei Arzneimitteln herangezogen werden könne.
Die Revision wurde nicht zugelassen, so dass die Entscheidung endgültig ist. Mit der geltenden Rechtslage steht die Entscheidung zwar im Einklang. Gleichwohl sollte der Gesetzgeber überprüfen, ob ein solches Widerrufsrecht wirklich sinnvoll ist, denn ein schutzwürdige Interesse des Verbrauchers einmal gekaufte Medikamente wieder zurückschicken zu können, ist, jedenfalls auf den ersten Blick, nicht ersichtlich.