Während vormals gerade in prestigeträchtigen Unternehmen, gleichgültig, ob Nobelfriseur oder Modelabel, Praktikanten Schlange gestanden sind, die oft viele Monate kostenlos mitgearbeitet haben, in der Hoffnung eine Anstellung zu ergattern oder jedenfalls einen Pluspunkt für ihre Vita, ist diesem Treiben, das von manchen Unternehmen schamlos ausgenutzt worden ist, durch das Mindestlohngesetz ein Riegel vorgeschoben worden. Seitdem sind grundsätzlich auch Praktikanten mit dem Mindestlohn zu entlohnen, es sei denn, es handelt sich um ein Berufsorientierungspraktikum mit einer Höchstdauer von bis zu 3 Monaten (BAG, Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 556/17).
Praktikantin auf Reiterhof klagt auf Mindestlohn
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin auf einem Pferdehof ein 3-monatiges Praktikum absolviert, um sich über eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin zu orientieren. Sie war dann mehrere Tage arbeitsunfähig krank, verbrachte über Weihnachten einen 2-wöchigen Familienurlaub und verbrachte in dieser Zeit auch mehrere Schnuppertage auf anderen Pferdehöfen. Eine Vergütung war nicht vereinbart. Gleichwohl verlangte die Klägerin nach Beendigung die Zahlung von 5291 € brutto an Mindestlohn und begründete dies damit, dass die Praktikumsdauer von insgesamt 3 Monaten überschritten worden sei.
Unterbrechungen verlängern Praktikumsdauer
Während die Klägerin vor dem Arbeitsgericht noch erfolgreich war, hat sie vor dem LAG und nun auch dem BAG verloren.
Die Richter haben dabei die Auffassung vertreten, dass für Praktika, die zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet werden, dann kein Mindestlohn zu zahlen sei, wenn die Dauer von 3 Monaten insgesamt nicht überschritten würde.
Wird das Praktikum aus Gründen, die in der Person des Praktikanten liegen, rechtlich oder tatsächlich unterbrochen, dann kann die Praktikumszeit um die Dauer der Unterbrechungen jedenfalls dann verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und insgesamt die Höchstdauer von 3 Monaten nicht überschritten wird.
Diese Voraussetzungen lagen hier nach Auffassung der Richter vor, denn sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch die Unterbrechung auf eigenen Wunsch der Klägerin, um einen Familienurlaub zu machen bzw. Schnuppertage auf anderen Pferdehöfen leisten zu können, haben dazu geführt, dass die versäumte Zeit entsprechend nachgeholt werden konnte, sodass die Klägerin tatsächlich nicht länger als 3 Monate im Betrieb der Beklagten beschäftigt gewesen war.